Wechsel zum Fahrtenbuch im laufenden Jahr nicht möglich
Der Bundesfinanzhof hat die Vorgabe der Finanzverwaltung bestätigt, dass ein Wechsel zur Fahrtenbuchmethode im laufenden Jahr nicht möglich ist.
Schon lange vertreten die Finanzämter die Auffassung, dass jeweils für das gesamte Kalenderjahr dieselbe Methode zur Berechnung des privaten Nutzungsvorteils aus einem Dienstwagen zu verwenden ist. Ein Wechsel zur Fahrtenbuchmethode im laufenden Jahr ist also ausdrücklich ausgeschlossen. Vom Bundesfinanzhof haben die Finanzämter nun Rückendeckung für diese Auffassung erhalten: Ein Fahrtenbuch ist nur dann zu Grunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für das ganze Kalenderjahr führt, in dem er das Fahrzeug nutzt.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage