Vorsteueraufteilung bei Gebäuden
Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof erneut einige Fragen zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden vorgelegt.
Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof erneut einige Fragen zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden vorgelegt. Insbesondere geht es um die Frage, ob bei der Anschaffung oder Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes Eingangsleistungen zunächst soweit möglich den steuerpflichtigen oder steuerfreien Verwendungsumsätzen des Gebäudes zugeordnet werden müssen und lediglich die danach verbliebenen nicht direkt zuordenbaren Vorsteuern nach einem Flächen- oder Umsatzschlüssel aufgeteilt werden. Außerdem will der Bundesfinanzhof wissen, ob das analog für die laufenden Kosten gilt und inwieweit die Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Fall eines nachträglich vorgeschriebenen vorrangigen Aufteilungsschlüssels mit EU-Recht vereinbar ist.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer
- Neue Steuern und neue Beamtenstellen
- Herstellung einer neuen Wohnung durch Aufteilung
- Beitragsbemessungsgrenzen und Beiträge steigen 2027
- Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer
- Betriebsausgabenabzug für Verluste durch Straftaten
- Beiträge an Schulförderverein als Schulgeldzahlung
- Tankrabatt bis Ende des Jahres
- Antragsloses Kindergeld kommt 2027
- Doppelte Haushaltsführung im Wohnmobil ist problematisch