Kein Vorsteuerabzug bei Ausgaben für eine Geschäftsführerwohnung
Wenn Objekte von vornherein mit der Absicht einer unentgeltlichen Wertabgabe angemietet oder angeschafft werden, ist kein Vorsteuerabzug möglich.
Ein Unternehmen mietete für seine weit entfernt wohnenden Geschäftsführer drei Wohnpavillons an und stattete sie mit Inventar aus. Für die Möbel kann das Unternehmen aber keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Die Überlassung der Geschäftsführerwohnungen liegt auch dann nicht im überwiegend unternehmerischen Interesse, wenn einkommensteuerrechtlich die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben wären. Anders als bei einer Auswärtstätigkeit liegt ein überwiegend unternehmerisches Interesse dann nicht vor, wenn Wohnung und Inventar von vornherein mit der Absicht einer unentgeltlichen Wertabgabe angemietet oder angeschafft werden, mit der das private Wohnbedürfnis von Mitarbeitern gedeckt wird.
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