Ausfall einer Darlehensforderung nicht als Verlust abziehbar
Wenn der Darlehensnehmer aus einem privaten Darlehen Insolvenz anmelden muss, ist der Ausfall der Darlehensforderung nicht als Verlust abziehbar.
Fällt eine private Darlehensforderung aus, weil der Darlehensnehmer Insolvenz anmelden muss, steht dieser Ausfall nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den aus dem Darlehen erzielten Kapitaleinkünften. Entsprechend sieht das Finanzgericht Düsseldorf keinen Grund, warum der Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar sein sollte. Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen, wie Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder Verlust des Kapitals berühren die Kapitaleinkünfte nicht. Das Gericht hat allerdings die Revision zugelassen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen
- Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer