Abgeltungsteuer bei mittelbarer Beteiligung an Kapitalgesellschaft
Wer nur mittelbar an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, kann statt des normalen Steuersatzes die Abgeltungsteuer für Kapitalerträge aus der Gesellschaft beanspruchen.
Ist ein Anteilseigner an einer Gesellschaft zu mehr als 10 % beteiligt, sind die von der Gesellschaft gezahlten Kapitalerträge mit dem normalen Steuersatz zu versteuern. Es ist aber nicht gesetzlich geregelt, ob bei der Prüfung der 10 %-Grenze auch eine mittelbare Beteiligung zu berücksichtigen ist. Entgegen der Ansicht des Fiskus hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz das Gesetz so ausgelegt, dass nur eine direkte Beteiligung zur normalen Versteuerung führt. Bei einer mittelbaren Beteiligung kommt dagegen die Abgeltungsteuer für die Kapitalerträge in Frage. Das Finanzamt hat allerdings Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr
- Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Grunderwerbsteuer bei Gebäuden mit Solar- oder PV-Anlagen
- Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
- E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
- Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
- Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen