Bürgschaftsverluste bei mittelbarer Beteiligung
Bürgschaftsverluste eines GmbH-Geschäftsführers können auch bei einer nur mittelbaren Beteiligung an der GmbH mit dem Gesellschaftsverhältnis zusammenhängen.
Noch einmal hat sich der Bundesfinanzhof mit der Abziehbarkeit von Bürgschaftsverlusten eines GmbH-Geschäftsführers befasst und ist erneut zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verluste als Werbungskosten abziehbar sein können, wenn der Geschäftsführer an der GmbH nicht oder nur in sehr geringem Umfang beteiligt ist. Ist der Geschäftsführer nur mittelbar an der Gesellschaft beteiligt, kann die Übernahme der Bürgschaft allerdings auch mit dem Gesellschaftsverhältnis zur Muttergesellschaft der GmbH zusammenhängen, was wiederum einen Werbungskostenabzug ausschließen würde.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften