Bürgschaftsverluste bei mittelbarer Beteiligung
Bürgschaftsverluste eines GmbH-Geschäftsführers können auch bei einer nur mittelbaren Beteiligung an der GmbH mit dem Gesellschaftsverhältnis zusammenhängen.
Noch einmal hat sich der Bundesfinanzhof mit der Abziehbarkeit von Bürgschaftsverlusten eines GmbH-Geschäftsführers befasst und ist erneut zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verluste als Werbungskosten abziehbar sein können, wenn der Geschäftsführer an der GmbH nicht oder nur in sehr geringem Umfang beteiligt ist. Ist der Geschäftsführer nur mittelbar an der Gesellschaft beteiligt, kann die Übernahme der Bürgschaft allerdings auch mit dem Gesellschaftsverhältnis zur Muttergesellschaft der GmbH zusammenhängen, was wiederum einen Werbungskostenabzug ausschließen würde.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage