Erbschaftsteuerpflicht eines Pflichtteilsanspruchs
Ein geerbter Pflichtteilsanspruch unterliegt auch dann der Erbschaftsteuerpflicht, wenn der Erblasser den Pflichtteilsanspruch selbst nie geltend gemacht hat.
Weil ein Pflichtteilsanspruch vererbbar ist, gehört er zum Nachlass des Erblassers und unterliegt damit ebenfalls der Erbschaftsteuer. Die Steuer fällt dabei mit dem Tod des Erblassers an, unabhängig davon, ob der Erbe den Anspruch tatsächlich geltend macht. Anders sähe es nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs beim Erblasser selbst aus: Für den Pflichtteilsberechtigten fällt Erbschaftsteuer erst mit der Geltendmachung des Anspruchs an. Der Erblasser kann also im Gegensatz zu seinem eigenen Erben die Erbschaftsteuer auf seinen Pflichtteilsanspruch vermeiden, indem er auf dessen Geltendmachung verzichtet.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung