Arbeitsverhältnis zwischen nahestehenden Personen
Die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen sind nicht in derselben Form auf Arbeitsverhältnisse mit Dritten anzuwenden, selbst wenn es sich um eine nahestehende Person handelt.
Weil ein Selbstständiger seine Bürokraft statt mit Geld durch die Möglichkeit der Privatnutzung eines auch betrieblich genutzten Firmenwagens vergütete, wurde das Finanzamt hellhörig. Es wollte das Arbeitsverhältnis nicht anerkennen, weil die Mitarbeiterin die ehemalige Lebensgefährtin des Arbeitgebers war und die Vergütung einem Fremdvergleich nicht standhalte. Das Finanzgericht Niedersachsen hat dem Finanzamt jedoch gleich doppelt eine Abfuhr erteilt. Die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Verträgen mit Familienangehörigen, insbesondere der Fremdvergleich, sind auf Arbeitsverhältnisse zwischen fremden Dritten generell nicht anzuwenden. Das gilt nach der Überzeugung des Gerichts auch dann, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Näheverhältnis besteht. Zudem sei die Vergütung im Streitfall zwar ungewöhnlich, wäre aber selbst bei Anwendung des Fremdvergleichsprinzips steuerlich anzuerkennen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025
- Verlustrücktrag auch nach schädlichem Beteiligungserwerb möglich
- Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung
- Aktivrentengesetz in Vorbereitung
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung