Badrenovierung im Home Office
Die Ausgaben für die Renovierung eines Badezimmers in der als Home Office an den Arbeitgeber vermieteten Wohnung müssen im vorrangigen Interesse des Arbeitgebers liegen, um steuerlich abziehbar zu sein.
Die Kosten für die Renovierung einer vermieteten Wohnung sind normalerweise als Werbungskosten steuerlich abziehbar. Ist die Wohnung aber als Home-Office an den Arbeitgeber vermietet, schaut das Finanzamt oft genauer hin. Einem Vertriebsleiter strich das Finanzamt den Werbungskostenabzug für die Renovierung des Bades gleich aus mehreren Gründen. In der darauf folgenden Klage erkannte das Finanzgericht Köln dann zwar die Vermietung an, ließ aber nur ein Drittel der Renovierungskosten zum Abzug zu. Es strich die Ausgaben, die es nicht als vom vorrangigen Interesse des Arbeitgebers abgedeckt ansah. Eine Toilette samt Waschbecken für das Home-Office hielt das Gericht für notwendig und angemessen, aber ein komplettes behindertengerechtes Badezimmer mit Dusche und Badewanne sei für die Arbeit nicht erforderlich. Die Ausgaben für diesen Teil hat das Gericht daher nicht anerkannt.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen
- Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer