Entschädigungszahlung ist nicht grunderwerbsteuerpflichtig
Auf eine zusammen mit dem Kaufpreis für ein Grundstück gezahlte Entschädigung für Durschneidungen und Baulasten auf anderen Grundstücken des Verkäufers fällt keine Grunderwerbsteuer an.
Beim Erwerb eines Grundstücks gehört eine Entschädigungszahlung, die der Käufer an den Verkäufer für An- und Durchschneidungen und ggf. notwendige Baulasten und Dienstbarkeiten auf anderen Grundstücken des Verkäufers zahlt, nicht zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Mit dieser Entscheidung gab der Bundesfinanzhof dem Betreiber einer Windkraftanlage Recht, der für einen vergleichsweise geringen Betrag den Boden für die Windkraftanlage erworben hatte, aber gleichzeitig eine hohe Entschädigung für die Anbindung der Windkraftanlage über andere Grundstücke des Verkäufers zahlte. Die Entschädigungszahlung hielt der Bundesfinanzhof nicht für einen Teil der Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks und damit nicht für grunderwerbsteuerpflichtig.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente