Reparaturaufwendungen sind keine Nachlassverbindlichkeit
Auch wenn die Ursache für einen Schaden durch den Erblasser geschaffen wurde, sind daraus folgende Reparaturkosten nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.
Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an einer geerbten Immobilie oder anderen Nachlassgegenständen sind grundsätzlich nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn die Ursache für die notwendige Reparatur zwar vom Erblasser gesetzt wurde, aber der Schaden erst nach dessen Tod in Erscheinung getreten ist. Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln und Schäden sind nur dann abziehbar, wenn zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtung zu deren Beseitigung bestanden hat. Im Streitfall musste der Erbe die Heizung reparieren lassen, nachdem der Erblasser die Anlage mit dem falschen Öl betankt hat.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Nachträgliche Vorlage der Schlussbilanz bei Umwandlungen
- Entgeltaufteilung bei Kombiangeboten
- Länder fordern Ausgleich für Steuerausfälle durch Wachstumsbooster
- Angestellte Gesellschafter einer Personengesellschaft zählen bei der Lohnsumme mit
- Erste Frist für Kassenmeldepflicht läuft Ende Juli aus
- Kein Vorläufigkeitsvermerk zum Soli mehr
- Voraussetzung für Erlass von Säumniszuschlägen
- Große Zahl von Immobilienverkäufen nach Fünf-Jahres-Frist
- Gefälschte ELSTER-Mails im Umlauf
- Der Wachstumsbooster kommt