Steuerpauschalierung für Zuwendungen aus einem Bonusprogramm
Die Pauschalversteuerung von betrieblich veranlassten Zuwendungen mit 30 % ist nur möglich, wenn die Zuwendung zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Leistung erfolgt.
Für betrieblich veranlasste Zuwendungen, die beim Empfänger steuerpflichtig wären, kann das Unternehmen die Steuer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgelten. Diese Steuerpauschalierung kann aber in der Regel nicht für Zuwendungen im Rahmen eines verkaufsfördernden Bonusprogramms angewandt werden. Voraussetzung für die Pauschalierung ist nämlich auch, dass die Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht wird. Beim Bonusprogramm ist die Prämie aber nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine Zusatzleistung, sondern es handelt sich um die allein geschuldete Leistung für den erbrachten Verkaufserfolg. Im Streitfall bekam das klagende Unternehmen daher die bereits bezahlte Steuer wieder erstattet.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- Grundsteuer in Niedersachsen
- Erbschaftsteuererlass wegen verprasster Erbschaft
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen