Flächenübertragung als Aufgabe eines Landwirtschaftsbetriebs
Eine Übertragung landwirtschaftlicher Nutzflächen an die künftigen Erben kann zu einer ungewollten Betriebsaufgabe mit einer Aufdeckung der stillen Reserven führen.
Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte aufgegeben, denn der Grund und Boden ist für dessen Betriebsfortführung unerlässlich. Werden im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge die Betriebsgrundstücke auf Personen übertragen, die nicht Mitunternehmer im landwirtschaftlichen Betrieb sind, kommt es daher zu einer Betriebsaufgabe, die zur Aufdeckung der stillen Reserven führt. Gleiches gilt bei Aufteilung der Flächen auf die Erben nach dem Tod des Betriebsinhabers.
Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich klargestellt, dass die einzelnen Nutzflächen, keine Teilbetriebe darstellen, die die Erben zu Buchwerten hätten übernehmen und fortführen können. Auch ein wertvolles Grundstück von mehr als 3.000 m², das zu den funktional wesentlichen Grundlagen eines landwirtschaftlichen Betriebs gehört, bildet grundsätzlich keinen eigenständigen Teilbetrieb.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage