Ermittlung der ortsüblichen Miete
Bei der Prüfung einer verbilligten Vermietung ist das ertragsorientierte Pachtwertverfahren kein geeigneter Maßstab zur Ermittlung einer ortsüblichen Vergleichsmiete.
Im Streit mit dem Finanzamt über die Frage, ob eine Gewerbeimmobilie verbilligt vermietet wurde und damit Ausgaben teilweise nicht abziehbar sind, darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht auf der Grundlage statistischer Annahmen mit der EOP-Methode (ertragsorientierter Pachtwert) bestimmt werden. Stattdessen muss nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ein erfahrener und mit der örtlichen Marktsituation vertrauter Sachverständiger - beispielsweise ein erfahrener Makler - beurteilen, welchen Miet- oder Pachtzins er für angemessen hält, wenn sich vergleichbare Objekte nicht finden lassen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung