Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Mieten für Messestände
Ein angemieteter Messestand hat nicht die für eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung notwendige Eigenschaft als fiktives Anlagevermögen des Betriebs.
Das Finanzgericht Münster ist bereits das zweite Finanzgericht, das dem Fiskus eine Abfuhr erteilt bei dem Ansinnen, die Mieten für einen Messestand der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zu unterwerfen. Messestellplätze weisen nach Überzeugung des Gerichts nicht die für die Hinzurechnung erforderliche Eigenschaft als fiktives Anlagevermögen auf: Nachdem der Bundesfinanzhof schon Hotelkontingente bei Reiseveranstaltern nicht als fiktives Anlagevermögen sieht, liege die Annahme fiktiven Anlagevermögens bei einem Messestand noch ferner.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung