Straßenreinigung ist keine haushaltsnahe Dienstleistung
Während die Reinigung des Gehwegs als haushaltsnahe Dienstleistung gilt, ist die Reinigung der Fahrbahn nicht steuerlich begünstigt.
Die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße ist - anders als die Reinigung des öffentlichen Gehwegs vor dem Haus - nicht als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt. Mit dieser Festlegung zieht der Bundesfinanzhof die Grenze des persönlichen Haushalts für haushaltsnahe Dienstleistungen an der Bordsteinkante. Das gilt auch für die Kommunen, die ihre Einwohner neben der Reinigung des Gehwegs auch zur Reinigung einer Fahrbahnhälfte verpflichten oder diese Reinigung den Eigentümern in Rechnung stellen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025
- Verlustrücktrag auch nach schädlichem Beteiligungserwerb möglich
- Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung
- Aktivrentengesetz in Vorbereitung
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung