Pensionszusage unter Vorbehalt ist schädlich für Rückstellungen
Nur unter sehr engen Voraussetzungen kann für eine Pensionszusage, die unter einem Vorbehalt steht, eine Rückstellung gebildet werden.
Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, nach dem die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung reduziert oder entzogen werden kann, hat das erhebliche Auswirkungen auf die Möglichkeit, eine Rückstellung für die Pensionszusage zu bilden. Der Bundesfinanzhof hat nämlich entschieden, dass unter diesen Voraussetzungen die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur zulässig ist, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der nur ausnahmsweise eine Reduzierung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet. Uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, hinsichtlich deren Zuordnung Zweifel bestehen und deren arbeitsrechtliche Anerkennung dem Grunde und dem Umfang nach nicht von vorneherein eindeutig zu bejahen ist oder deren Gültigkeit und Reichweite im Einzelfall noch nicht den Arbeitsgerichten vorgelegt wurden, sind hingegen schädlich.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen
- Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer