Unbeschränkte Haftung nach Gründungsscheitern
Werden die Geschäfte einer Vor-GmbH nach dem Scheitern der GmbH-Gründung fortgeführt, haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten unbeschränkt.
Bis zur Gründung und Eintragung einer GmbH in das Handelsregister besteht eine Vor-GmbH. Diese kann ihrerseits bereits Rechtsgeschäfte vornehmen. Die Gesellschafter der Vor-GmbH, die in der Regel auch die Gesellschafter der späteren GmbH sind, haften dabei nur quotenmäßig für entstehende Verbindlichkeiten.
Scheitert jedoch die Gründung der GmbH, so haften die Gesellschafter bei Fortführung der Geschäfte nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs unbeschränkt. Grund hierfür ist, dass den Gläubigern nunmehr kein neuer Schuldner in Gestalt der zu errichtenden GmbH zukommt. Auf die GmbH gehen bei erfolgreicher Gründung nämlich die Rechte und Pflichten der Vor-GmbH über. Zudem würde eine weitergehende Haftungsprivilegierung eine eigenständige, gesetzlich nicht vorgesehene, Gesellschaftsform darstellen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- Grundsteuer in Niedersachsen
- Erbschaftsteuererlass wegen verprasster Erbschaft
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen