Vorsteuerabzugsrecht erst bei Rechnungseingang
Der Vorsteuerabzug ist erst in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem die entsprechende Rechnung eingegangen ist.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass das Vorsteuerabzugsrecht erst für den Voranmeldungszeitraum des Zugangs der Rechnung besteht. Im entschiedenen Fall war die Rechnung im Dezember 1999 erstellt worden, zugegangen ist die Rechnung erst im Januar 2000. Folglich bestand eine Vorsteuerberechtigung auch erst für den Januar 2000. Dies bedeutet, dass für rückwirkend ausgestellte Rechnungen kein rückwirkender Vorsteuerabzug bestehen kann. Wird z.B. während einer Betriebsprüfung eine Rechnung beanstandet, so begründet eine nachträglich beschaffte ordnungsmäßige Rechnung keinen Vorsteuerabzug für den Prüfungszeitraum. Dies führt zu Umsatzsteuernachforderungen, die mit 0,5 % für jeden Monat verzinst werden müssen. Sie sollten daher in Ihrem Unternehmen anordnen, dass nur einwandfreie Rechnungen bezahlt werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer
- Neue Steuern und neue Beamtenstellen
- Herstellung einer neuen Wohnung durch Aufteilung
- Beitragsbemessungsgrenzen und Beiträge steigen 2027
- Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer
- Betriebsausgabenabzug für Verluste durch Straftaten
- Beiträge an Schulförderverein als Schulgeldzahlung
- Tankrabatt bis Ende des Jahres
- Antragsloses Kindergeld kommt 2027
- Doppelte Haushaltsführung im Wohnmobil ist problematisch