Abfärbewirkung bei Personengesellschaften
Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft kann auch gewerbliche Einkünfte erzielen, ohne dass alle Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen.
Übt eine vermögensverwaltende Personengesellschaft in einem geringen Umfang eine gewerbliche Tätigkeit aus, so gilt die gesamte Tätigkeit der Personengesellschaft als gewerblich und unterliegt der Gewerbesteuer (Abfärbewirkung). Bei einer natürlichen Person treten diese Folgen nicht ein, sie kann nebeneinander Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten haben. Diese Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich umstritten.
Nun hat der Bundesfinanzhof gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligen kann, ohne dass dies zur Folge hat, dass die gesamten Einkünfte der Obergesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten. Dies soll aber nicht gelten, wenn die Obergesellschaft selbst betrieblich, hier als landwirtschaftliche Personengesellschaft, tätig ist.
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