Rückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen
Für Gewährleistungsverpflichtungen können Pauschalrückstellungen gebildet werden, die sich aber an eigenen Erfahrungswerten orientieren müssen.
Das Finanzgericht Köln hat bestätigt, dass für das Gewährleistungsrisiko Pauschalrückstellungen gebildet werden können. Die Höhe der Rückstellungen bemisst sich aber nicht nach Branchenwerten, maßgeblich ist die eigene Inanspruchnahme aus Gewährleistungsverpflichtungen. Zum Nachweis der Berechtigung einer Pauschalrückstellung sollten hierzu Einzelaufzeichnungen geführt werden. Nach dieser Entscheidung kommt es nicht darauf an, dass regelmäßig ein Sicherungseinbehalt von 5 % in der Form einer Avalbürgschaft gebildet wird. Eine fünfjährige Gewährleistungsdauer führt nicht etwa zu einer Verfünffachung des Gewährleistungsrisikos. Maßgeblich sind allein die eigenen durchschnittlichen Gewährleistungsaufwendungen im Verhältnis zum Gesamtumsatz.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Fehlstart bei Erhöhung der Tabaksteuer
- Steuereinnahmen sollen wieder steigen
- Vorsicht vor Fake-Anrufen im Namen des Finanzamts
- Mindestlohn und Minijob-Verdienstgrenze steigen 2027
- Einführung der Frühstartrente
- Installation einer Photovoltaikanlage gilt nicht als energetische Maßnahme
- Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer
- Herstellung einer neuen Wohnung durch Aufteilung
- Beitragsbemessungsgrenzen und Beiträge steigen 2027
- Neue Steuern und neue Beamtenstellen