Arbeitszimmeraufwendungen während der Erwerbslosigkeit
Einmal mehr hat sich der Bundesfinanzhof zu Arbeitszimmeraufwendungen während der Erwerbslosigkeit geäußert.
Der Bundesfinanzhof hat seine Auffassung zum Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen während der Erwerbslosigkeit bestätigt. Nutzen Sie ein häusliches Arbeitszimmer während der Erwerbslosigkeit zur Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit, so können Sie die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur geltend machen, wenn und soweit Ihnen der Werbungskostenabzug auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit zustehen würde. Die gesetzlichen Abzugsbeschränkungen bei den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer müssen Sie auch dann beachten, wenn Sie die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen. Eine generelle unbegrenzte Abzugsmöglichkeit für Erwerbslose würde zu einer Besserstellung gegenüber erwerbstätigen Steuerpflichtigen führen, da diese vom Abzugsverbot oder von der Höchstbetragsregelung betroffen sind.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung