Leistung der Einlage nach Kündigung des Gesellschaftsvertrags
Beim Ausscheiden eines Kommanditisten kann die Einlageforderung der Gesellschaft gegen ihn nicht mehr isoliert geltend gemacht werden.
Die Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch den Kommanditisten führt nicht zum Wegfall seiner Einlageverpflichtung. Der Anspruch der Gesellschaft auf Zahlung der Einlage bleibt trotz wirksamer Kündigung und dem dadurch bewirkten Ausscheiden des Kommanditisten bestehen. Allerdings kann dieser Anspruch nicht mehr isoliert geltend gemacht und durchgesetzt werden. Vielmehr stellt er nur einen unselbständigen Rechnungsposten bei der Ermittlung der Abfindung für den ausscheidenden Kommanditisten dar. Für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs gelten dieselben Grundsätze wie für die Berechnung des Auseinandersetzungsanspruchs bei Auflösung der Gesellschaft. Für diese Berechnung ist allgemein anerkannt, dass die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche nur im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung berücksichtigt werden. Genauso ist also auch beim Abfindungsanspruch des ausscheidenden Kommanditisten zu verfahren.
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