Körperschaftsteuer-Moratorium ist verfassungsgemäß
Eine Klage gegen die Verfassungsmäßigkeit des Körperschaftsteuer-Moratoriums vom April 2003 bis zum Dezember 2005 ist vor dem Bundesfinanzhof gescheitert.
Das im Körperschaftsteuergesetz 2002 angeordnete, für die Zeit vom 12. April 2003 bis zum 31. Januar 2005 geltende Körperschaftsteuer-Moratorium ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Gemäß diesem Moratorium war für Ausschüttungen nach dem 11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 eine Minderung der Körperschaftsteuer ausgeschlossen. Der Bundesfinanzhof sieht keine verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten: Weder wurde ein Fehler bei der Gesetzgebung festgestellt, noch liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Der Gesetzgeber war berechtigt, zur Sicherung des Steueraufkommens die vorhandenen Steuerguthaben zeitweilig einzufrieren.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Nachträgliche Vorlage der Schlussbilanz bei Umwandlungen
- Entgeltaufteilung bei Kombiangeboten
- Länder fordern Ausgleich für Steuerausfälle durch Wachstumsbooster
- Angestellte Gesellschafter einer Personengesellschaft zählen bei der Lohnsumme mit
- Erste Frist für Kassenmeldepflicht läuft Ende Juli aus
- Kein Vorläufigkeitsvermerk zum Soli mehr
- Voraussetzung für Erlass von Säumniszuschlägen
- Große Zahl von Immobilienverkäufen nach Fünf-Jahres-Frist
- Gefälschte ELSTER-Mails im Umlauf
- Der Wachstumsbooster kommt