Diebstahl eines Betriebs-Pkw
Wird ein betrieblicher Pkw während der privaten Nutzung gestohlen, liegen keine Betriebsausgaben vor.
Wenn ein zum Betriebsvermögen gehörender Pkw während einer privaten Nutzung gestohlen wird, liegt keine betriebliche Veranlassung vor. Auch hier lehnt der Bundesfinanzhof unter Rückgriff auf die zum privaten Unfall eines betrieblichen Pkws entwickelten Grundsätze die Möglichkeit ab, den Verlust als Betriebsausgaben geltend zu machen. Die Richter lehnten die Argumentation des Steuerzahlers ab, dass allein durch einen Umweg während einer Dienstfahrt keine private Veranlassung insgesamt vorliegt.
Bei privat veranlassten Umwegen beginnt die steuerschädliche Nutzung im Zeitpunkt des Ausscherens. Wird vor Wiederaufnahme der Dienstreise der Wagen abgestellt, entspricht dies dem Parken außerhalb der betrieblichen Nutzung. Demgegenüber werde die betriebliche Nutzung nicht unterbrochen, wenn der Wagen während einer mehrtätigen Dienstreise nachts abgestellt wird.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Fehlstart bei Erhöhung der Tabaksteuer
- Steuereinnahmen sollen wieder steigen
- Vorsicht vor Fake-Anrufen im Namen des Finanzamts
- Mindestlohn und Minijob-Verdienstgrenze steigen 2027
- Einführung der Frühstartrente
- Installation einer Photovoltaikanlage gilt nicht als energetische Maßnahme
- Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer
- Herstellung einer neuen Wohnung durch Aufteilung
- Beitragsbemessungsgrenzen und Beiträge steigen 2027
- Neue Steuern und neue Beamtenstellen