Mitteilung der Einkünfte an die Arbeitsverwaltung
In einem Verfahren zur Rückforderung von Arbeitslosengeld darf das Finanzamt die Arbeitsverwaltung über die Einkünfte eines Steuerpflichtigen informieren.
Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist es zulässig, dass das Finanzamt zur Rückforderung von Arbeitslosengeld die Arbeitsagentur über die Einkünfte eines Steuerpflichtigen informiert. Für die Weitergabe genügt es, dass die Informationen für die Durchführung eines solchen Verfahrens überhaupt geeignet sind. Es ist nicht notwendig, dass die Finanzbehörde vorher prüft, ob die Informationsweitergabe die Rückforderung rechtfertigt oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechtfertigen wird. Verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dieser Praxis hat der Bundesfinanzhof verneint.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage