Individuelle Abschreibung von Vertreterrechten
Die von einem Vorgänger übernommenen Vertreterrechte sind als immaterielle Wirtschaftsgüter nach den individuellen Umständen abzuschreiben.
Übernimmt ein Handelsvertreter von seinem Vorgänger dessen Vertreterrechte gegen eine Einstandszahlung, liegt eine Anschaffung von immateriellen Wirtschaftsgütern vor. Deren Nutzungsdauer, welche für die Höhe der jährlichen AfA entscheidend ist, ergibt sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nach den individuellen Umständen des Einzelfalls. Die Bundesrichter sahen darin anders als das Finanzamt kein geschäftswertähnliches Wirtschaftsgut, und damit gilt auch keine generelle Regelnutzungsdauer von 15 Jahren. Vielmehr ist die zu erwartende Nutzungsdauer zu schätzen und der Abschreibung zu Grunde zu legen, ohne dass dabei verallgemeinerungsfähige Rahmenwerte möglich sind.
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