Betriebsverpachtung statt Aufgabe eines Handelsbetriebs
Damit eine Betriebsverpachtung vorliegt und nicht eine Betriebsaufgabe, müssen die wesentlichen Betriebsgegenstände verpachtet werden.
Mit einer Betriebsverpachtung lässt sich die unerwünschte Folge einer Betriebsaufgabe, nämlich die Aufdeckung stiller Reserven vermeiden. Streit gibt es mit dem Finanzamt regelmäßig darüber, ob wirklich eine Betriebsverpachtung vorliegt. Entscheidend ist, dass die wesentlichen Betriebsgegenstände verpachtet werden, die dem Betrieb das Gepräge geben.
Anders als im produzierenden Gewerbe ist diese Vorgabe bei Handelsbetrieben aber enger auszulegen. In der Regel bilden die Geschäftsräume die wesentliche Betriebsgrundlage eines Handelsbetriebs. Im Fall eines Autohändlers war der Bundesfinanzhof der Meinung, dass die beweglichen Anlagegüter wie Waren, Werkstattausstattung und Geräte nicht Teil der wesentlichen Betriebsgrundlage sind, sondern nur das speziell hergerichtete Grundstück samt Gebäuden und fest installierten Vorrichtungen.
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