Aktuelle Steuerentwicklungen für Unternehmen, Immobilienbesitzer und Privatpersonen

Die Mai-Ausgabe der steuerlichen Monatsinformationen bringt wieder zahlreiche Themen mit sich, die für Unternehmer, Immobilienbesitzer, Familien, Gesellschafter und Steuerpflichtige relevant sind. Im Mittelpunkt stehen aktuelle Entscheidungen zur Umsatzsteuer, zum Ehegattensplitting, zur Schenkungsteuer bei Nießbrauch, zur Grunderwerbsteuer sowie wichtige Steuer- und Sozialversicherungsfristen für Mai und Juni 2026.

Einkommensteuer: Wann wird ein stiller Gesellschafter zum Mitunternehmer?

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, wann ein stiller Gesellschafter steuerlich als Mitunternehmer gilt.

Wichtig ist dabei vor allem das sogenannte Mitunternehmerrisiko. Wer lediglich Dienstleistungen erbringt, ohne ein echtes finanzielles Risiko zu tragen, wird steuerlich regelmäßig nicht zum Mitunternehmer.

Im entschiedenen Fall waren stille Beteiligte an einer GmbH beteiligt, die Immobilien ankaufte und veräußerte. Die Beteiligten sollten keine Geld- oder Sacheinlagen leisten, sondern Dienstleistungen wie Geschäftsführung, Finanzierung, Verwaltung sowie An- und Verkaufsentscheidungen übernehmen. Dafür sollten sie am Gewinn beteiligt werden, jedoch kein Verlustrisiko tragen.

Der BFH stellte klar:

✔ Umfangreiche Mitarbeit allein reicht nicht aus
✔ Eine Gewinnbeteiligung macht noch keinen Mitunternehmer
✔ Entscheidend ist ein echtes finanzielles Risiko
✔ Ohne Verlustrisiko liegt regelmäßig keine atypisch stille Gesellschaft vor

Für Unternehmen und Gesellschaftermodelle bedeutet das: Beteiligungsverträge sollten steuerlich sorgfältig geprüft werden, bevor sie umgesetzt werden.

Ehegattensplitting: Welche Folgen hätte ein Wegfall?

Das Ehegattensplitting steht immer wieder politisch zur Diskussion. Dabei geht es um die Frage, ob der Splittingtarif für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner abgeschafft oder umgebaut werden sollte.

Beim Splittingverfahren wird das gemeinsame Einkommen beider Partner zusammengerechnet, halbiert, nach dem Grundtarif versteuert und anschließend verdoppelt. Dadurch können sich insbesondere bei unterschiedlich hohen Einkommen deutliche steuerliche Entlastungen ergeben.

Besonders betroffen von einem Wegfall wären Paare mit mittleren und gehobenen Einkommen, bei denen ein Partner deutlich mehr verdient als der andere.

Wichtig:

✔ Das Ehegattensplitting ist ein jährliches Wahlrecht
✔ Beide Partner müssen der Zusammenveranlagung zustimmen
✔ Der Vorteil entsteht vor allem durch die Milderung der Steuerprogression
✔ Eine Abschaffung ohne Senkung der Steuersätze würde viele Familien steuerlich stärker belasten

Für Paare kann es sinnvoll sein, die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Veranlagungsformen regelmäßig prüfen zu lassen.

Umsatzsteuer: Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch Pächter

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage beschäftigt, wann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt.

Im Streitfall wurden wesentliche Teile eines Betriebs verkauft. Die Erwerber nutzten den Betrieb jedoch nicht selbst, sondern verpachteten ihn später an eine neu gegründete GmbH.

Der BFH stellte klar: Eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung liegt nicht schon deshalb vor, weil der Betrieb wirtschaftlich fortgeführt wird. Entscheidend ist, dass der Erwerber oder ein Letzterwerber die Tätigkeit selbst fortführt.

Wird das übernommene Betriebsvermögen lediglich verpachtet, reicht das steuerlich nicht aus.

Praxis-Tipp:

Bei Betriebsverkäufen sollte frühzeitig geklärt werden, wer den Betrieb tatsächlich fortführt. Rückwirkende Pachtverträge oder unklare Übergangsphasen können erhebliche umsatzsteuerliche Risiken auslösen.

Vorsteuerabzug: Neue Regeln bei nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten

Für Unternehmen, die ausschließlich wirtschaftlich tätig sind, ändert sich beim Vorsteuerabzug in vielen Fällen wenig.

Anders sieht es aus, wenn ein Unternehmen neben seiner unternehmerischen Tätigkeit auch einen sogenannten nichtwirtschaftlichen Bereich hat. Das betrifft zum Beispiel Vereine, Körperschaften oder Organisationen mit gemischter Nutzung.

Ein aktuelles BMF-Schreiben führt hier zu wichtigen Änderungen.

Bisher konnte in bestimmten Fällen die gesamte Vorsteuer geltend gemacht werden, während die nichtunternehmerische Nutzung später schrittweise versteuert wurde. Künftig ist der Vorsteuerabzug in solchen Fällen von Anfang an eingeschränkt oder nur noch nachträglich zu berichtigen, wenn sich der Nutzungsumfang ändert.

Wichtig für die Praxis:

✔ Gemischt genutzte Gegenstände müssen sauber zugeordnet werden
✔ Nichtwirtschaftliche Tätigkeiten können den Vorsteuerabzug begrenzen
✔ Vereine und gemeinnützige Organisationen sollten Investitionen frühzeitig prüfen
✔ Dokumentation wird noch wichtiger

EU-Einkäufe: USt-IdNr. vergessen – doppelte Umsatzsteuer droht

Ein besonders praxisrelevantes Thema betrifft den innergemeinschaftlichen Erwerb.

Wenn ein Unternehmer Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Deutschland bezieht, liegt grundsätzlich ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Dieser ist in Deutschland umsatzsteuerpflichtig, kann aber bei Vorliegen der Voraussetzungen gleichzeitig zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Problematisch wird es, wenn beim Einkauf die eigene deutsche USt-IdNr. nicht angegeben wird.

Dann kann es passieren, dass der Lieferant eine Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer ausstellt. Gleichzeitig muss der Erwerb in Deutschland versteuert werden. Im Ergebnis droht eine doppelte Umsatzsteuerbelastung.

Besonders häufig passiert das bei Online-Bestellungen.

Praxis-Tipp:

✔ USt-IdNr. frühzeitig beantragen
✔ USt-IdNr. im Kundenkonto hinterlegen
✔ Rechnungen aus dem EU-Ausland sofort prüfen
✔ Bei ausländischer Umsatzsteuer umgehend Rechnungskorrektur anfordern
✔ Nur den korrekten Nettobetrag zahlen, wenn eine Korrektur möglich ist

Gerade kleinere Unternehmen sollten hier aufmerksam sein, da Fehler oft erst bei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen oder Betriebsprüfungen auffallen.

Gratis-Lieferungen ins EU-Ausland: Deutsche Umsatzsteuer möglich

Auch unentgeltliche Lieferungen in andere EU-Staaten können umsatzsteuerliche Folgen haben.

Wer Waren kostenlos ins EU-Ausland versendet, etwa als Geschenk, Gewinnspielpreis oder Werbeaktion, muss diese Lieferung in Deutschland grundsätzlich mit Umsatzsteuer erfassen. Eine Steuerbefreiung wie bei entgeltlichen EU-Lieferungen ist hier regelmäßig nicht möglich.

Ausnahme:

Nur Warenproben, Muster oder Geschenke bis 50 Euro netto pro Empfänger und Jahr werden von der Finanzverwaltung als nicht steuerbar behandelt.

Wichtig ist eine saubere Dokumentation in der Buchhaltung, zum Beispiel mit dem Hinweis „Warenmuster“.

Schenkungsteuer: Was passiert beim Wegfall eines Nießbrauchs?

Die Übertragung einer Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt ist ein häufig genutztes Instrument der Vermögensnachfolge.

Der bisherige Eigentümer überträgt das Grundstück auf die nächste Generation, behält aber weiterhin das Nutzungsrecht oder die Erträge. Steuerlich mindert der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs zunächst den Wert der Schenkung.

Doch Vorsicht: Fällt der Nießbrauch kurze Zeit später weg, etwa durch den Tod des Schenkers, kann sich der Schenkungswert nachträglich deutlich erhöhen.

Das kann dazu führen, dass Freibeträge überschritten werden und nachträglich Schenkungsteuer entsteht.

Besonders wichtig:

✔ Der Nießbrauch mindert zunächst den steuerlichen Schenkungswert
✔ Ein früher Wegfall kann den steuerpflichtigen Erwerb erhöhen
✔ Bei Verzicht auf den Nießbrauch kann eine neue Schenkung entstehen
✔ Eine entgeltliche Ablösung ist steuerlich anders zu beurteilen als ein unentgeltlicher Verzicht

Immobilienübertragungen sollten daher nicht nur zivilrechtlich, sondern auch steuerlich sorgfältig geplant werden.

Grunderwerbsteuer: Eigene Anzeigepflichten nicht vergessen

Wer ein Grundstück erwirbt oder an einer Grundstücksübertragung beteiligt ist, sollte sich nicht allein auf den Notar verlassen.

Zwar ist der Notar verpflichtet, Grundstücksgeschäfte dem Finanzamt anzuzeigen. Daneben bestehen aber eigene Anzeigepflichten der Beteiligten.

Der BFH hat klargestellt: Steuerpflichtige müssen ihre Pflichten selbst im Blick behalten. Wird die Anzeige nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen vorgenommen, kann dies insbesondere bei einer späteren Rückabwicklung problematisch werden.

Praxis-Tipp:

Nach beurkundeten Grundstücksübertragungen sollte geprüft werden, ob die Anzeige beim Finanzamt fristgerecht erfolgt ist. Das gilt besonders bei Erbauseinandersetzungen, Übertragungen innerhalb der Familie und komplexeren Gestaltungen.

Mit Schümann & Detje auf der sicheren Seite

Die Monatsinformation Mai 2026 zeigt erneut, wie vielfältig steuerliche Entwicklungen sein können – von neuen Entscheidungen zur Mitunternehmerschaft stiller Gesellschafter und zur Geschäftsveräußerung im Ganzen über wichtige Umsatzsteuerfragen bei EU-Einkäufen und Gratis-Lieferungen bis hin zu Immobilienübertragungen unter Nießbrauch und Anzeigepflichten bei der Grunderwerbsteuer.

Wir unterstützen Sie dabei, die steuerlichen Auswirkungen für Ihr Unternehmen, Ihre Immobilienplanung oder Ihre private Steuerstrategie richtig einzuordnen und rechtssicher umzusetzen.

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