Auch im September 2026 gibt es wieder wichtige steuerliche Entwicklungen für Unternehmen, Arbeitnehmer, Immobilienkäufer und Privatpersonen. Neue Entscheidungen betreffen unter anderem Fahrtkosten bei der Pflege von Angehörigen, falsche Kilometerangaben beim Dienstwagen, das Kindergeld bei Fernlehrgängen sowie die steuerliche Behandlung von Ladekosten für Elektrofahrzeuge.

Für Unternehmen besonders relevant sind weitere Hinweise zur E-Rechnung, neue Pläne für eine Kassenpflicht ab 2028 sowie der Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2026. Schümann & Detje gibt einen Überblick über die wichtigsten Themen im September.

Fahrtkosten für die Pflege von Angehörigen nicht automatisch steuerlich absetzbar

Wer Angehörige persönlich pflegt und dafür regelmäßig längere Strecken zurücklegt, kann die dadurch entstehenden Fahrtkosten nicht ohne Weiteres als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

In einem aktuellen Fall betreute ein Ehepaar seine rund 300 Kilometer entfernt lebende, schwerbehinderte Schwiegermutter. Neben dem Pflege-Pauschbetrag wurden unter anderem Fahrtkosten für Besuche, Arztbegleitungen und Besorgungen sowie Parkgebühren geltend gemacht.

Das Finanzgericht Münster erkannte die zusätzlichen Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Entscheidend war insbesondere, dass die persönliche Durchführung der Pflege- und Unterstützungsleistungen nach Ansicht des Gerichts nicht zwangsläufig war. Professionelle Hilfsangebote hätten grundsätzlich in Anspruch genommen werden können.

Zudem werden Aufwendungen, die unmittelbar mit der persönlichen Pflege zusammenhängen, grundsätzlich bereits durch den Pflege-Pauschbetrag berücksichtigt.

Was Angehörige beachten sollten

Der Pflege-Pauschbetrag und der Abzug tatsächlicher Aufwendungen folgen unterschiedlichen steuerlichen Voraussetzungen. Höhere tatsächliche Kosten können deshalb nicht automatisch zusätzlich oder anstelle des Pauschbetrags berücksichtigt werden.

Gerade bei größeren Fahrt- und Unterstützungsaufwendungen sollte individuell geprüft werden, welche Kosten steuerlich angesetzt werden können.

Dienstwagen: Falsche Kilometerangaben können schwerwiegende Folgen haben

Arbeitnehmer sollten gegenüber ihrem Arbeitgeber korrekte Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte machen. Bewusst falsche Angaben können nicht nur zu Steuernachzahlungen führen.

In einem vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber für die Berechnung des geldwerten Vorteils lediglich eine Entfernung von 22 Kilometern mitgeteilt. Tatsächlich betrug die Entfernung jedoch 99 Kilometer.

Dadurch berechnete der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf einer deutlich zu niedrigen Grundlage.

Gleichzeitig machte der Arbeitnehmer in seinen Einkommensteuererklärungen Fahrten über jeweils 99 Kilometer geltend. Das Gericht sah in den unzutreffenden beziehungsweise überhöhten Angaben ein vorsätzliches Verhalten und bestätigte die steuerlichen Konsequenzen.

Praxishinweis für Arbeitnehmer

Angaben gegenüber dem Arbeitgeber und Angaben in der Einkommensteuererklärung sollten miteinander übereinstimmen und den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

Besonders bei Dienstwagen können schon Abweichungen bei Entfernung oder Anzahl der Arbeitstage erhebliche Auswirkungen auf die Höhe des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils haben.

Kindergeld auch bei Fernlehrgang mit wenigen Wochenstunden möglich

Ein geringer zeitlicher Umfang einer Ausbildung schließt den Anspruch auf Kindergeld nicht automatisch aus.

Das Finanzgericht Münster beschäftigte sich mit einer volljährigen Tochter, die einen staatlich zugelassenen Fernlehrgang zur geprüften Fotodesignerin absolvierte. Der durchschnittliche Lernaufwand betrug nach Angaben des Anbieters lediglich sieben Stunden pro Woche.

Die Familienkasse lehnte den Kindergeldanspruch unter anderem aufgrund des geringen zeitlichen Umfangs ab.

Das Gericht sah dies anders: Entscheidend sei nicht eine feste Mindestzahl an Wochenstunden, sondern ob das Kind ernsthaft und nachhaltig auf ein konkretes Berufsziel hinarbeitet.

Entscheidend ist die tatsächliche Ausbildung

Bei regulären Fernlehrgängen ist damit nicht allein die Zahl der wöchentlichen Unterrichts- oder Lernstunden ausschlaggebend. Wichtig ist vielmehr, dass die Ausbildung tatsächlich betrieben wird und auf ein konkretes berufliches Ziel ausgerichtet ist.

Nachweise über absolvierte Aufgaben, Prüfungen und den Ausbildungsfortschritt können dabei von besonderer Bedeutung sein.

E-Auto als Dienstwagen: Neue Möglichkeiten bei der Erstattung von Ladekosten

Lädt ein Arbeitnehmer einen betrieblichen Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen zu Hause auf eigene Kosten, können die dafür entstandenen Stromkosten unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden.

Seit 2026 stehen hierfür grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Erstattung anhand der tatsächlichen Stromkosten
  • Ermittlung mithilfe einer neuen Strompreispauschale

Bei der Erstattung der tatsächlichen Kosten kann der Stromverbrauch beispielsweise über einen separaten Stromzähler nachgewiesen werden. Dabei muss es sich nicht zwingend um einen eichrechtskonformen Zähler handeln.

Kann der betriebliche Verbrauch nicht unmittelbar ermittelt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen Aufzeichnungen über einen Zeitraum von drei Monaten ausreichen.

Neben den verbrauchsabhängigen Stromkosten können anteilig auch Grundpreise berücksichtigt werden.

Vereinfachung durch Strompreispauschale

Alternativ können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Strompreispauschale zurückgreifen. Grundlage ist dabei der vom Statistischen Bundesamt ermittelte durchschnittliche Strompreis für private Haushalte.

Die Regelung kann auch bei dynamischen Stromtarifen oder einer privaten Photovoltaikanlage angewendet werden.

Wichtig: Die gewählte Methode – tatsächliche Kosten oder Strompreispauschale – ist grundsätzlich einheitlich für das jeweilige Wirtschaftsjahr anzuwenden.

Immobilienkauf mit Photovoltaikanlage: Was zählt zur Grunderwerbsteuer?

Beim Kauf einer Immobilie mit Solar- oder Photovoltaikanlage stellt sich regelmäßig die Frage, ob der auf die Anlage entfallende Kaufpreis ebenfalls der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Dabei muss zwischen verschiedenen Arten von Anlagen unterschieden werden.

Solarthermieanlagen dienen beispielsweise zur Warmwasserbereitung oder Heizungsunterstützung und gelten regelmäßig als Bestandteil des Gebäudes. Der entsprechende Kaufpreisanteil gehört daher grundsätzlich zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.

Anders kann es bei klassischen Photovoltaik-Aufdachanlagen aussehen. Diese können als Zubehör des Grundstücks behandelt werden. Der darauf entfallende Kaufpreisanteil gehört dann grundsätzlich nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.

Anders ist die Situation wiederum bei dach- oder fassadenintegrierten Photovoltaikanlagen. Ersetzen die Module beispielsweise die eigentliche Dacheindeckung oder Fassadenelemente, gelten sie als wesentlicher Bestandteil der Immobilie. Der entsprechende Kaufpreisanteil wird dann bei der Grunderwerbsteuer berücksichtigt.

Kaufpreisaufteilung kann entscheidend sein

Beim Kauf einer Immobilie mit Photovoltaikanlage sollte deshalb genau geprüft werden, um welche Art von Anlage es sich handelt und wie der Gesamtkaufpreis auf Grundstück, Gebäude und weitere Bestandteile verteilt wird.

Eine nachvollziehbare Kaufpreisaufteilung kann dabei steuerlich eine wichtige Rolle spielen.

Erbschaftsteuer: Erbquote im Erbschein nicht immer entscheidend

Auch ein Erbschein ist für die steuerliche Bewertung einer Erbschaft nicht in jeder Situation uneingeschränkt bindend.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Finanzbehörden und Finanzgerichte zwar grundsätzlich von den im Erbschein ausgewiesenen Erbquoten ausgehen können. Bestehen jedoch gewichtige Zweifel an deren Richtigkeit, müssen die tatsächlichen Verhältnisse genauer untersucht werden.

Im entschiedenen Fall hatte sich der Wert eines geerbten Grundstücks nachträglich erheblich anders dargestellt als ursprünglich angenommen. Dadurch konnte sich auch die wirtschaftliche Aufteilung des Nachlasses und damit die tatsächliche Erbquote verändern.

Bedeutung für Erben

Insbesondere wenn ein Testament bestimmte Vermögensgegenstände einzelnen Erben zuordnet und sich deren tatsächliche Verkehrswerte deutlich von den ursprünglichen Annahmen unterscheiden, kann eine genauere Prüfung erforderlich werden.

Das kann sich unmittelbar auf die Höhe der Erbschaftsteuer auswirken.

Vorsteuerabzug für Rechtsberatung bei Schadensersatz möglich

Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen auch aus Rechts- und Beratungskosten Vorsteuer abziehen, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen entstehen.

In einem aktuellen Fall sollte eine GmbH ein langfristiges Projekt entwickeln und betreiben. Noch bevor das Projekt umgesetzt wurde, kündigte der Auftraggeber den Vertrag. Die GmbH machte daraufhin erfolgreich Schadensersatz geltend und nahm dafür Beratungsleistungen in Anspruch.

Der Bundesfinanzhof erkannte den Vorsteuerabzug aus diesen Beratungskosten an.

Entscheidend war, dass die Schadensersatzforderung unmittelbar aus der geplanten unternehmerischen Tätigkeit entstanden war.

Auch gescheiterte Projekte können unternehmerisch relevant bleiben

Der Vorsteuerabzug entfällt nicht automatisch, nur weil eine geplante wirtschaftliche Tätigkeit später nicht umgesetzt wird.

Wenn das Projekt aus Gründen scheitert, die der Unternehmer nicht selbst zu vertreten hat, können auch anschließend entstehende Aufwendungen weiterhin ausreichend mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen.

E-Rechnung: Weitere Besonderheiten für Unternehmen

Nach den grundlegenden Anforderungen und möglichen Fehlerquellen bei E-Rechnungen gibt es für Unternehmen zahlreiche praktische Detailfragen.

Auch Vereine können betroffen sein

Vereine müssen E-Rechnungen grundsätzlich dann berücksichtigen, wenn sie unternehmerisch tätig werden.

Für den rein ideellen Bereich eines Vereins besteht dagegen grundsätzlich keine Verpflichtung zum Versand oder Empfang von E-Rechnungen.

Kleinunternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können

Kleinunternehmer sind von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung befreit.

Sie müssen allerdings grundsätzlich in der Lage sein, eingehende E-Rechnungen zu empfangen und ordnungsgemäß zu verarbeiten.

Sammelrechnungen bleiben möglich

Auch mit der E-Rechnung können mehrere Leistungen eines Kalendermonats in einer Sammelrechnung zusammengefasst werden. Der Kalendermonat kann dabei als Leistungszeitpunkt angegeben werden.

Rechnungsberichtigungen beachten

Musste die ursprüngliche Rechnung als E-Rechnung ausgestellt werden, ist grundsätzlich auch eine spätere Berichtigung in diesem Format vorzunehmen.

Innerhalb der gesetzlichen Übergangsfristen sind jedoch noch Erleichterungen möglich. Wichtig ist in jedem Fall, dass die Berichtigung eindeutig der ursprünglichen Rechnung zugeordnet werden kann.

Besonderheiten bei Bauleistungen

Bei Bauleistungen kann es derzeit ausreichen, wenn im strukturierten Datenteil die einzelnen Gewerke und die jeweiligen Summen aufgeführt werden.

Eine ausführliche Aufschlüsselung kann ergänzend als Anlage beigefügt werden. Auf diese Anlage sollte innerhalb der strukturierten E-Rechnung eindeutig verwiesen werden.

E-Rechnungen richtig archivieren

Besonders wichtig ist die Aufbewahrung der E-Rechnung.

Eine ausgedruckte Version oder eine aus der Rechnung erzeugte PDF-Datei reicht grundsätzlich nicht aus. Der strukturierte Originaldatensatz – beispielsweise die XML-Datei einer XRechnung oder der XML-Bestandteil einer ZUGFeRD-Rechnung – muss in seiner ursprünglichen Form erhalten bleiben.

Unternehmen sollten deshalb prüfen, ob ihre Dokumentenmanagement- und Archivierungssysteme diese Anforderungen erfüllen.

Kassenpflicht ab 2028 geplant

Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der weitreichende Änderungen für Unternehmen mit Kasseneinnahmen vorsieht.

Wichtig: Dabei handelt es sich bislang um einen Gesetzesentwurf. Die Regelungen sind noch nicht geltendes Recht und können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren ändern.

Vorgesehen ist unter anderem eine Kassenpflicht ab einem Gesamtumsatz von 100.000 Euro ab dem 1. Januar 2028.

Daneben soll es unter bestimmten Voraussetzungen Befreiungsmöglichkeiten für besondere Härtefälle geben.

Auch die Belegausgabepflicht soll verändert werden. Insbesondere soll die verpflichtende Ausgabe eines Papierbelegs ab 2028 entfallen.

Unternehmen sollten Entwicklung beobachten

Gerade Unternehmen mit hohen Bargeldumsätzen – beispielsweise in Gastronomie, Einzelhandel oder Dienstleistungsbereichen – sollten das weitere Gesetzgebungsverfahren im Blick behalten.

Noch besteht kein unmittelbarer Handlungszwang aufgrund dieses Entwurfs. Sollte die Regelung jedoch beschlossen werden, könnten sich für zahlreiche Betriebe Änderungen bei Kassensystemen und internen Abläufen ergeben.

Jahressteuergesetz 2026 auf dem Weg

Das Bundeskabinett hat im August 2026 den Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 beschlossen.

Das geplante Gesetz enthält zahlreiche Einzeländerungen in unterschiedlichen Bereichen des Steuerrechts. Vorgesehen sind unter anderem Anpassungen bei:

  • steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen,
  • der Forschungszulage,
  • der elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden,
  • verschiedenen Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen.

Darüber hinaus sollen Bürokratie abgebaut, steuerliche Verfahren weiter digitalisiert und unerwünschte Steuergestaltungen erschwert werden.

Auch hier gilt: Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Einzelne Regelungen können sich daher noch verändern.

Mit Schümann & Detje steuerlich auf dem aktuellen Stand bleiben

Die Steuerinformationen September 2026 zeigen, wie unterschiedlich aktuelle steuerliche Entwicklungen Unternehmen und Privatpersonen betreffen können.

Vom häuslichen Laden eines Elektro-Dienstwagens über Immobilienkäufe mit Photovoltaikanlage und die E-Rechnung bis hin zu möglichen neuen Anforderungen an Kassensysteme gibt es zahlreiche Punkte, die in der Praxis berücksichtigt werden sollten.

Gerade bei neuen gesetzlichen Vorgaben und aktuellen Gerichtsentscheidungen kommt es häufig auf die konkrete Situation im Einzelfall an.

Das Team von Schümann & Detje unterstützt Sie gerne bei allen Fragen rund um Ihre steuerlichen Pflichten, aktuelle Gesetzesänderungen und deren praktische Umsetzung.