Die steuerlichen Entwicklungen im August 2026 betreffen zahlreiche Bereiche des privaten und unternehmerischen Alltags. Im Mittelpunkt stehen unter anderem die Immobilienbewertung bei Erbschaften und Schenkungen, ungeklärte Einzahlungen auf Geschäftskonten, die Umsatzsteuer bei Airbnb-Vermietungen sowie die Vorbereitung auf die verpflichtende E-Rechnung.

Auch für Anbieter digitaler Leistungen, Unternehmen mit ERP-Systemen und Steuerpflichtige mit älteren Aussetzungszinsen ergeben sich wichtige Hinweise. Schümann & Detje gibt einen Überblick über zentrale Themen der aktuellen Monatsinformation. Grundlage der Inhalte ist die bereitgestellte Monatsinformation August 2026.

Zahlungen durch Angehörige: Wann Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden können

Nicht immer bezahlt derjenige eine Rechnung, der die dazugehörigen Aufwendungen steuerlich geltend machen möchte. Überweisen beispielsweise Eltern eine Handwerkerrechnung direkt für eine vermietete Immobilie ihres Kindes, spricht man von einem sogenannten abgekürzten Zahlungsweg.

Ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug kann in solchen Fällen grundsätzlich möglich sein. Entscheidend ist, dass sich die Zahlung eindeutig dem Steuerpflichtigen und der jeweiligen Einkunftsquelle zuordnen lässt. Aus Verträgen, Rechnungen und Zahlungsnachweisen sollte daher klar hervorgehen, für wen die Zahlung geleistet wurde und wer wirtschaftlich belastet sein sollte.

Zinslose Ratenzahlungen eindeutig vereinbaren

Besondere Aufmerksamkeit ist auch bei Kaufpreiszahlungen in Raten erforderlich. Das Finanzamt kann prüfen, ob ein Teil der Zahlungen wirtschaftlich als Vergütung für die Stundung und damit als steuerpflichtiger Zinsanteil anzusehen ist.

Der Bundesfinanzhof hat jedoch klargestellt, dass nicht automatisch steuerpflichtige Kapitalerträge entstehen, wenn ein Grundstück innerhalb der Familie gegen zinslose Ratenzahlung übertragen wird. Voraussetzung ist eine klare vertragliche Vereinbarung, nach der sämtliche Raten ausschließlich auf den Kaufpreis angerechnet werden und ausdrücklich keine Verzinsung erfolgt.

Ungeklärte Einzahlungen auf Geschäftskonten können den Gewinn erhöhen

Bareinzahlungen und andere Zahlungseingänge auf einem betrieblichen Konto sollten jederzeit nachvollziehbar sein. Kann ein Unternehmer die Herkunft der Beträge nicht ausreichend belegen, darf das Finanzamt diese unter Umständen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen behandeln.

Das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte eine entsprechende Hinzuschätzung bei einem Gewerbetreibenden. Dieser hatte behauptet, dass die eingezahlten Beträge aus privaten Quellen stammten, konnte seine Angaben jedoch nicht überzeugend nachweisen.

Praxishinweis für Unternehmer

Wer private Mittel auf ein Geschäftskonto einzahlt, sollte die Herkunft unmittelbar dokumentieren. Als Nachweise kommen insbesondere Kontoauszüge, Darlehensverträge, Verkaufsunterlagen oder ein schriftlicher Vermerk mit Datum, Betrag und Anlass infrage.

Soweit möglich, sollten Überweisungen gegenüber Bareinzahlungen bevorzugt werden. Sie ermöglichen eine deutlich bessere Nachvollziehbarkeit des Geldflusses und können das Risiko steuerlicher Hinzuschätzungen reduzieren.

Immobilienbewertung bei Erbschaft und Schenkung: Vergleichspreise sind maßgeblich

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer kann der festgestellte Immobilienwert erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Belastung haben. Der Bundesfinanzhof hat nun die Bedeutung der von den örtlichen Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise gestärkt.

Diese Vergleichspreise sind grundsätzlich sowohl von der Finanzverwaltung als auch von den Steuerpflichtigen bei der Grundstücksbewertung heranzuziehen. Eine gerichtliche Überprüfung ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs im Wesentlichen auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt.

Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt den Wert einer geerbten Eigentumswohnung anhand von 20 Vergleichspreisen auf 186.000 Euro festgesetzt. Die Erben kritisierten insbesondere die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Ermittlung des Durchschnittswerts. Der Bundesfinanzhof wies diese Einwände zurück.

Was Eigentümer und Erben beachten sollten

Ein pauschaler Einwand gegen die ausgewählten Vergleichsobjekte reicht regelmäßig nicht aus. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung offensichtlich fehlerhaft ist oder der tatsächliche Wert deutlich niedriger liegt, sollte geprüft werden, welche Nachweise im Einzelfall erbracht werden können.

Airbnb und Ferienwohnungen: Umsatzsteuer wird häufig unterschätzt

Wer eine Wohnung, ein Ferienhaus oder einzelne Räume kurzfristig an Gäste vermietet, kann umsatzsteuerlich bereits als Unternehmer gelten. Das gilt unabhängig davon, ob ein Gewerbe angemeldet oder die Tätigkeit zuvor beim Finanzamt angezeigt wurde.

Während die langfristige Vermietung von Wohnraum grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit ist, gilt diese Befreiung nicht für die kurzfristige Beherbergung. Ferienwohnungen und typische Airbnb-Vermietungen sind daher grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

Für reine Beherbergungsleistungen gilt regelmäßig der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Gesonderte Zusatzleistungen können dagegen mit 19 Prozent zu versteuern sein.

Kleinunternehmerregelung prüfen

Die Kleinunternehmerregelung kann angewendet werden, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr nicht mehr als 100.000 Euro beträgt. Dabei sind nicht nur die Einnahmen aus der Ferienvermietung zu betrachten. Bestehen weitere unternehmerische Tätigkeiten, müssen deren Umsätze grundsätzlich einbezogen werden.

Besondere Vorsicht ist bei den von Airbnb einbehaltenen Plattformgebühren geboten. Da die Plattformleistung von einem im Ausland ansässigen Unternehmen erbracht wird, kann die Umsatzsteuerschuld im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens auf den deutschen Vermieter übergehen.

Der Vermieter muss dann auf die Airbnb-Gebühren 19 Prozent Umsatzsteuer berechnen, erklären und an das Finanzamt abführen. Diese Verpflichtung kann auch Kleinunternehmer treffen. Da Kleinunternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, kann daraus eine tatsächliche zusätzliche Steuerbelastung entstehen.

E-Rechnung: Unternehmen sollten ihre Systeme jetzt vorbereiten

Die verpflichtende Ausstellung von E-Rechnungen wird schrittweise eingeführt. Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen Unternehmen grundsätzlich noch andere Rechnungsformen verwenden. Bei Rechnungsausstellern mit einem Vorjahresumsatz von höchstens 800.000 Euro verlängert sich die Übergangsfrist bis zum Ende des Jahres 2027.

Bereits seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen jedoch grundsätzlich in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.

Eine herkömmliche PDF-Rechnung, die per E-Mail verschickt wird, ist keine E-Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne. Erforderlich ist ein strukturiertes elektronisches Format, das eine automatische Verarbeitung ermöglicht. Dazu gehören insbesondere die XRechnung und geeignete Versionen des ZUGFeRD-Formats.

Drei typische Fehlerarten bei E-Rechnungen

Bei der Prüfung elektronischer Rechnungen wird insbesondere zwischen drei Fehlerkategorien unterschieden:

Formatfehler liegen vor, wenn die Datei nicht den technischen Anforderungen eines zugelassenen E-Rechnungsformats entspricht oder nicht vollständig ausgelesen werden kann.

Geschäftsregelfehler betreffen widersprüchliche Angaben innerhalb der strukturierten Datei oder fehlende Inhalte in Pflichtfeldern.

Inhaltsfehler liegen beispielsweise bei einem falschen Leistungszeitraum, unzutreffenden Beträgen oder Abweichungen vom tatsächlichen Rechtsgeschäft vor.

Vorsteuerabzug bei fehlerhaften Rechnungen gefährdet

Fehlerhafte E-Rechnungen können insbesondere für den Rechnungsempfänger problematisch werden. Er trägt das Risiko, dass der Vorsteuerabzug aufgrund von Rechnungsmängeln beanstandet wird.

Unternehmen sollten daher bereits jetzt prüfen, ob ihre Buchhaltungs- oder ERP-Systeme E-Rechnungen nicht nur empfangen, sondern auch technisch und inhaltlich validieren können. Festgestellte Fehler sollten zeitnah durch eine berichtigte Rechnung korrigiert werden.

Umsatzsteuer bei In-App-Käufen und digitalen Plattformen

Bei digitalen Leistungen ist häufig unklar, ob der Anbieter seine Leistung unmittelbar an den Endkunden oder zunächst an den Betreiber eines App Stores erbringt. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, in welchem Land der Umsatz steuerpflichtig ist und wer die Umsatzsteuer schuldet.

Der Bundesfinanzhof befasste sich mit einem deutschen Unternehmen, das digitale Leistungen über den App Store eines irischen Plattformbetreibers vertrieb. In dem entschiedenen Fall lag eine sogenannte Dienstleistungskommission vor.

Das bedeutet: Umsatzsteuerlich wird angenommen, dass das deutsche Unternehmen seine Leistung an den App-Store-Betreiber erbringt und dieser die Leistung anschließend an den Endkunden weitergibt.

Bedeutung für digitale Anbieter

Liegt eine solche Leistungskette vor, befindet sich der Leistungsort der Leistung des deutschen Unternehmens grundsätzlich am Sitz des Plattformbetreibers. Im entschiedenen Fall war dies Irland.

Der deutsche Anbieter stellt seine Rechnung regelmäßig ohne deutsche Umsatzsteuer aus und weist auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hin. Zudem kann eine Meldung des Umsatzes in der Zusammenfassenden Meldung erforderlich sein.

Da die steuerliche Einordnung stark von der konkreten Vertragsgestaltung und dem Außenauftritt der Plattform abhängt, sollten Anbieter digitaler Inhalte ihre Vertrags- und Abrechnungsmodelle sorgfältig prüfen lassen.

Falscher Steuerschlüssel im ERP-System ist kein einfacher Rechenfehler

Fehlerhafte Einstellungen in Buchhaltungs- und ERP-Systemen können erhebliche steuerliche Folgen haben. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Unternehmen aufgrund eines falschen Steuerschlüssels zu wenig Vorsteuer geltend gemacht hatte.

Die Umsatzsteuerfestsetzung war nach einer Betriebsprüfung bereits bestandskräftig. Das Unternehmen beantragte nachträglich eine Änderung und argumentierte, es liege lediglich ein Rechenfehler vor.

Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht. Die Software hatte mit den eingegebenen Parametern rechnerisch korrekt gearbeitet. Der Fehler lag vielmehr in der Auswahl des falschen Steuerschlüssels. Ein solcher Auswahl- oder Methodenfehler ist nicht ohne Weiteres nach den Vorschriften über Schreib- und Rechenfehler korrigierbar.

Konsequenz für Unternehmen

Steuerschlüssel, Kontenzuordnungen und automatische Buchungsregeln sollten regelmäßig kontrolliert werden. Besonders nach Systemumstellungen, Softwareupdates oder Änderungen der steuerlichen Behandlung einzelner Leistungen empfiehlt sich eine dokumentierte Prüfung.

Eine technisch fehlerfreie Berechnung schützt nicht vor steuerlichen Nachteilen, wenn die zugrunde liegenden Einstellungen falsch gewählt wurden.

Aussetzungszinsen für die Jahre 2014 bis 2018 verfassungsrechtlich zweifelhaft

Das Finanzgericht Münster hat ernstliche Zweifel daran geäußert, dass der frühere Zinssatz für Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat beziehungsweise 6 Prozent pro Jahr für die Jahre 2014 bis 2018 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Das Gericht setzte deshalb in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Vollziehung entsprechender Aussetzungszinsen vollständig aus.

Die Entscheidung weicht von der bisherigen Linie des Bundesfinanzhofs ab. Gegen den Beschluss wurde daher die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Offene Zinsbescheide prüfen

Steuerpflichtige, bei denen noch Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume zwischen 2014 und 2018 offen sind, sollten prüfen lassen, ob ein Einspruch oder ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Betracht kommt.

Die Entscheidung betrifft nicht automatisch alle Zinsarten. Insbesondere für Nachzahlungszinsen vor 2019 hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Regelung trotz ihrer Verfassungswidrigkeit ausdrücklich weitergelten lassen.

Programm „Aufschwung und Beschäftigung“: Zahlreiche Änderungen geplant

Die Regierungskoalition hat unter dem Titel „Aufschwung und Beschäftigung“ ein Maßnahmenpaket mit 34 Vorhaben beschlossen. Geplant sind unter anderem steuerliche Entlastungen, Bürokratieabbau, arbeitsrechtliche Änderungen und zusätzliche Investitionsanreize.

Zu den angekündigten Maßnahmen gehören beispielsweise:

  • Entlastungen bei der Einkommensteuer
  • eine Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
  • Änderungen bei Minijobs
  • neue Regelungen für Sonn- und Feiertagszuschläge
  • Vereinfachungen im Besteuerungsverfahren
  • Erleichterungen bei befristeten Arbeitsverhältnissen
  • Investitionen in Digitalisierung und Zukunftstechnologien

Noch handelt es sich überwiegend um politische Vorhaben. Die konkreten Regelungen müssen erst in Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden. Unternehmen und Privatpersonen sollten daher die weitere Entwicklung beobachten, aber noch nicht auf Grundlage der Ankündigungen disponieren.

Ablösung eines Nießbrauchs: Steuerliche Folgen hängen vom Einzelfall ab

Wird ein Nießbrauch gegen eine Abfindungszahlung aufgegeben, liegt schenkungsteuerlich grundsätzlich keine unentgeltliche Zuwendung, sondern ein entgeltlicher Vorgang vor.

Beim Eigentümer führen entsprechende Zahlungen regelmäßig zu nachträglichen Anschaffungskosten für das Grundstück. Die steuerliche Behandlung beim bisherigen Nießbraucher ist dagegen von der konkreten Gestaltung abhängig.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann eine Ablösezahlung steuerpflichtig sein, wenn sie wirtschaftlich den Verzicht auf künftig erzielbare Einkünfte, beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung, abgilt. In anderen Fällen kann weiterhin eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung vorliegen.

Davon zu unterscheiden ist das Erlöschen eines Nießbrauchs ohne Abfindungszahlung. Ohne eine tatsächliche Zahlung entstehen beim Eigentümer grundsätzlich keine nachträglichen Anschaffungskosten in Höhe des früheren Kapitalwerts des Nießbrauchs.

Wichtige Steuertermine im August 2026

Im August sollten Steuerpflichtige insbesondere folgende Termine beachten:

  • 10. August 2026: Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer
  • 17. August 2026: Gewerbesteuer und Grundsteuer
  • 27. August 2026: Sozialversicherungsbeiträge

Bei Zahlung per Überweisung endet die Schonfrist für die am 10. August fälligen Steuerarten am 13. August 2026. Für Gewerbe- und Grundsteuer endet sie am 20. August 2026.

Damit Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig berechnet werden können, müssen die Beitragsnachweise spätestens am 25. August 2026 um 0 Uhr bei der jeweiligen Einzugsstelle vorliegen.

Mit Schümann & Detje auf der sicheren Seite

Die Monatsinformation August 2026 zeigt erneut, wie vielfältig aktuelle steuerliche Entwicklungen sind. Sie reichen von privaten Immobilienübertragungen und Ferienvermietungen über digitale Geschäftsmodelle bis hin zu E-Rechnungen und automatisierten Buchhaltungssystemen.

Viele Risiken lassen sich durch eindeutige Verträge, eine nachvollziehbare Dokumentation und eine frühzeitige Prüfung vermeiden. Das gilt insbesondere für Zahlungen zwischen Angehörigen, Einlagen auf Geschäftskonten, Plattformgebühren aus dem Ausland und die technische Verarbeitung von E-Rechnungen.

Das Team von Schümann & Detje unterstützt Sie gerne bei der steuerlichen Einordnung und der praktischen Umsetzung der neuen Anforderungen.