Die steuerlichen Entwicklungen im November 2026 bringen wichtige Neuerungen für Unternehmen, Selbstständige, Arbeitgeber und Privatpersonen. Im Mittelpunkt stehen aktuelle Gerichtsentscheidungen zur energetischen Sanierung, zur doppelten Haushaltsführung und zu Mitarbeiterbeteiligungen. Darüber hinaus zeichnen sich durch neue Gesetzesvorhaben Veränderungen bei elektronischen Kassensystemen, der E-Rechnung und der Verzinsung von Steuernachzahlungen ab.

Auch für Familien und Arbeitgeber gibt es relevante Entwicklungen: Ab 2027 soll das Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen automatisch ausgezahlt werden. Gleichzeitig steigen voraussichtlich die Sozialversicherungsrechengrößen und Sachbezugswerte. Schümann & Detje gibt einen Überblick über die wichtigsten Themen der aktuellen Monatsinformation.

Energetische Sanierung: Steuerermäßigung bei Miteigentum begrenzt

Wer seine selbst genutzte Immobilie energetisch saniert, kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer Steuerermäßigung profitieren. Bei mehreren Eigentümern stellt sich jedoch die Frage, wie die Kosten steuerlich berücksichtigt werden.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass sich die Steuerermäßigung grundsätzlich nach dem jeweiligen Miteigentumsanteil richtet. Im entschiedenen Fall hatte ein Eigentümer lediglich 25 Prozent eines Zweifamilienhauses besessen, die energetische Sanierung jedoch vollständig selbst bezahlt.

Obwohl er den überwiegenden Teil des Hauses selbst bewohnte und sämtliche Kosten getragen hatte, durfte er nach Auffassung des Gerichts nur 25 Prozent der Aufwendungen für die Steuerermäßigung berücksichtigen.

Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.

Was bedeutet das für Immobilieneigentümer?

Bei gemeinschaftlich gehaltenen Immobilien sollten die Eigentumsverhältnisse bereits vor einer energetischen Sanierung geprüft werden. Die alleinige Übernahme der Kosten führt nach dieser Entscheidung nicht automatisch zur vollständigen steuerlichen Berücksichtigung.

Photovoltaikanlage und Wärmepumpe: Nicht jede Maßnahme ist steuerlich begünstigt

Der Einbau einer Wärmepumpe und einer Photovoltaikanlage wird häufig gemeinsam geplant. Steuerlich müssen beide Maßnahmen jedoch getrennt betrachtet werden.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Photovoltaikanlage nicht zu den begünstigten energetischen Maßnahmen nach § 35c EStG gehört. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil des erzeugten Stroms für den Betrieb einer Wärmepumpe verwendet wird.

Während die Wärmepumpe grundsätzlich steuerlich begünstigt sein kann, dient die Photovoltaikanlage der Stromerzeugung und fällt deshalb nicht unter diese spezielle Steuerermäßigung.

Praxishinweis für Hauseigentümer

Bei der Planung energetischer Modernisierungen sollten die einzelnen Maßnahmen und ihre Fördermöglichkeiten getrennt geprüft werden. Eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens allein garantiert noch keine steuerliche Begünstigung.

Doppelte Haushaltsführung bei Selbstständigen: Bundesfinanzhof konkretisiert Voraussetzungen

Selbstständige, die regelmäßig außerhalb ihres eigentlichen Wohnorts arbeiten, können unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass es dabei auf den Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit ankommt. Befindet sich die einzige Betriebsstätte am auswärtigen Tätigkeitsort, ist dieser regelmäßig maßgeblich.

Im entschiedenen Fall arbeitete ein Freiberufler überwiegend an einem auswärtigen Standort und hatte dort zusätzlich eine Wohnung angemietet. Die Fahrten zu seinem eigentlichen Hausstand wurden steuerlich als Familienheimfahrten eingeordnet.

Damit waren die Fahrtkosten nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang abziehbar.

Empfehlung für Selbstständige

Wer mehrere Wohn- und Tätigkeitsorte nutzt, sollte die steuerliche Einordnung seiner Betriebsstätte und die Behandlung der Fahrtkosten frühzeitig prüfen. Insbesondere bei betrieblich genutzten Fahrzeugen können sich erhebliche Unterschiede beim Betriebsausgabenabzug ergeben.

Mitarbeiterbeteiligungen: Ausschluss bestimmter Beschäftigter kann Steuerfreiheit gefährden

Mitarbeiterbeteiligungen sind ein beliebtes Instrument zur Mitarbeiterbindung. Unter bestimmten Voraussetzungen können geldwerte Vorteile aus der Überlassung von Unternehmensbeteiligungen steuerfrei bleiben.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat jedoch entschieden, dass der Ausschluss bestimmter Arbeitnehmergruppen die Steuerfreiheit gefährden kann.

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen geringfügig Beschäftigte und Auszubildende von einem Mitarbeiteraktienprogramm ausgeschlossen. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung.

Der Ausschluss von Beschäftigten mit ruhendem Arbeitsverhältnis wurde dagegen im entschiedenen Fall anders beurteilt.

Was Arbeitgeber beachten sollten

Unternehmen sollten ihre Beteiligungsprogramme hinsichtlich der Teilnahmebedingungen sorgfältig prüfen. Insbesondere der Ausschluss von Minijobbern und Auszubildenden kann dazu führen, dass die gewährten Vorteile nicht steuerfrei bleiben.

Jahressteuergesetz 2026: Höhere Zinsen auf Steuernachzahlungen geplant

Mit dem Jahressteuergesetz 2026 sind mehrere Änderungen vorgesehen, die sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen betreffen können.

Besonders relevant ist die geplante Anpassung der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Der derzeitige Zinssatz von 0,15 Prozent pro Monat beziehungsweise 1,8 Prozent im Jahr soll ab 2027 auf 0,30 Prozent monatlich beziehungsweise 3,6 Prozent jährlich steigen.

Die Änderung würde sowohl Steuernachzahlungen als auch Steuererstattungen betreffen.

Weitere vorgesehene Änderungen betreffen unter anderem Kinderfreibeträge, den internationalen Informationsaustausch zu Plattformgeschäften und die elektronische Übermittlung von Steuerbescheiden.

Was Steuerpflichtige beachten sollten

Längere Steuerverfahren können bei einer höheren Verzinsung größere finanzielle Auswirkungen haben. Unternehmen und Privatpersonen sollten mögliche Steuernachzahlungen frühzeitig einplanen.

Wichtig: Die Änderungen des Jahressteuergesetzes befinden sich noch im Gesetzgebungsverfahren und sind daher nicht abschließend beschlossen.

Immobilienverkauf bei Scheidung: Steuerbefreiung im Gespräch

Bei der Übertragung oder Veräußerung einer Immobilie im Zusammenhang mit einer Scheidung können steuerliche Risiken entstehen. Besonders relevant ist die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist.

Der Bundesrat hat deshalb vorgeschlagen, bestimmte Immobilienverkäufe im Zusammenhang mit einer Scheidung künftig von dieser Besteuerung auszunehmen.

Ob und in welcher Form eine entsprechende Steuerbefreiung eingeführt wird, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.

Praxishinweis für betroffene Ehepartner

Wer im Rahmen einer Trennung oder Scheidung eine Immobilie übertragen oder verkaufen möchte, sollte die steuerlichen Folgen vorab prüfen lassen. Bis zu einer möglichen Gesetzesänderung gelten die bisherigen gesetzlichen Voraussetzungen.

Kindergeld ab 2027: Auszahlung künftig auch ohne Antrag

Für Familien soll der Bezug von Kindergeld einfacher werden. Ab dem 1. Januar 2027 schafft eine gesetzliche Neuregelung die Möglichkeit, Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen automatisch und ohne vorherigen Antrag auszuzahlen.

Dafür müssen der Familienkasse unter anderem die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes und alle notwendigen Informationen zum Kindergeldanspruch vorliegen.

Die Einführung soll schrittweise erfolgen:

  • Voraussichtlich ab März 2027: Automatische Auszahlung für weitere Kinder von Eltern, die bereits Kindergeld beziehen.
  • Voraussichtlich ab November 2027: Ausweitung auf erstgeborene Kinder, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Was Eltern beachten sollten

Die automatische Auszahlung setzt unter anderem voraus, dass die erforderlichen Daten und Bankverbindungen bekannt sind. Fehlen Informationen oder bestehen Zweifel am Anspruch, bleibt das bisherige Antragsverfahren relevant.

Sozialversicherung 2027: Neue Beitragsbemessungsgrenzen geplant

Zum Jahreswechsel sollen die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung erneut steigen. Hintergrund ist die Lohnentwicklung des Vorjahres.

Die geplanten Werte für 2027 sehen unter anderem folgende Grenzen vor:

Rechengröße

Geplanter Jahreswert 2027

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung

76.500 €

Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung

106.200 €

Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherung

84.150 €

Bezugsgröße Sozialversicherung

49.560 €

Die Verordnung wurde vom Bundeskabinett beschlossen, benötigt nach dem Stand der Monatsinformation jedoch noch die Zustimmung des Bundesrats.

Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Steigende Beitragsbemessungsgrenzen können insbesondere bei höheren Einkommen zu Veränderungen der Sozialversicherungsbeiträge führen. Arbeitgeber sollten die neuen Werte rechtzeitig in ihrer Lohn- und Gehaltsabrechnung berücksichtigen.

Sachbezugswerte 2027: Verpflegung und Unterkunft werden teurer

Auch die amtlichen Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft sollen zum 1. Januar 2027 angepasst werden.

Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung soll von 345 Euro auf 355 Euro steigen. Die vorgesehenen Einzelwerte lauten:

  • Frühstück: 2,43 Euro pro Tag
  • Mittagessen: 4,70 Euro pro Tag
  • Abendessen: 4,70 Euro pro Tag

Für eine Unterkunft soll der monatliche Sachbezugswert von 285 Euro auf 289 Euro steigen.

Diese Werte sind insbesondere für Arbeitgeber relevant, die ihren Beschäftigten Mahlzeiten oder Unterkünfte kostenlos beziehungsweise vergünstigt zur Verfügung stellen.

Empfehlung für Unternehmen

Die neuen Werte sollten bei der Vorbereitung der Lohnabrechnung für 2027 berücksichtigt werden. Die endgültige Festlegung bleibt abzuwarten.

Elektronische Kassensysteme: Neue Pflicht ab 2028 geplant

Die Bundesregierung plant eine weitere Modernisierung der Kassenführung. Ab 2028 sollen bestimmte Unternehmen verpflichtet werden, offene Ladenkassen durch elektronische Kassensysteme zu ersetzen.

Nach dem Gesetzentwurf soll dies grundsätzlich Betriebe mit einem jährlichen Gesamtumsatz ab 100.000 Euro betreffen.

Ausnahmen sind unter anderem für Unternehmen mit jährlichen Barumsätzen unter 12.000 Euro vorgesehen. Weitere Sonderregelungen könnten beispielsweise für bestimmte landwirtschaftliche Direktvermarkter oder Marktstände geschaffen werden.

Zudem sollen digitale Belege künftig zum Regelfall werden.

Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Unternehmen, die noch mit offenen Ladenkassen arbeiten, sollten frühzeitig prüfen, ob sie von einer möglichen Umstellung betroffen wären. Da es sich um einen Gesetzentwurf handelt, können sich die Anforderungen im weiteren Verfahren noch verändern.

E-Rechnung: Finanzverwaltung erläutert weitere Praxisfragen

Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Regelungen zur elektronischen Rechnung bei bestimmten Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen.

Das Bundesfinanzministerium hat im Oktober 2026 zusätzliche Hinweise veröffentlicht und damit verschiedene Praxisfragen konkretisiert.

Die Erläuterungen betreffen unter anderem Anzahlungs- und Schlussrechnungen, Bauleistungen, Rechnungsberichtigungen, technische Fehler sowie die Anforderungen an Rechnungsangaben und Leistungsbeschreibungen.

Auch bestehende Übergangs- und Nichtbeanstandungsregelungen werden näher behandelt.

Praxishinweis für Unternehmen

Unternehmen sollten ihre Rechnungsprozesse regelmäßig überprüfen und sicherstellen, dass die eingesetzten Systeme die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Dabei ist zwischen technischen Formatfehlern und steuerlich relevanten Rechnungsfehlern zu unterscheiden.

Mit Schümann & Detje steuerlich gut vorbereitet

Die Steuerinformationen November 2026 zeigen, dass sowohl aktuelle Gerichtsentscheidungen als auch neue gesetzliche Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Praxis haben können.

Besonders Unternehmen sollten die geplanten Änderungen bei Kassensystemen, E-Rechnungen und Sozialversicherungswerten im Blick behalten. Für Privatpersonen und Immobilieneigentümer sind insbesondere die Entscheidungen zur energetischen Sanierung sowie die Entwicklungen bei Kindergeld und Immobilienübertragungen relevant.

Das Team von Schümann & Detje unterstützt Sie gerne dabei, steuerliche Veränderungen richtig einzuordnen, mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen und Ihre steuerlichen Angelegenheiten optimal zu gestalten.

Sie haben Fragen zu den aktuellen Steuerinformationen? Sprechen Sie uns gerne an.