Die steuerlichen Entwicklungen im Oktober 2026 bringen wichtige Entscheidungen und Neuerungen für Privatpersonen, Immobilienbesitzer, Arbeitgeber und Unternehmen. Besonders relevant sind in dieser Ausgabe die steuerlichen Folgen einer Immobilienübertragung bei Scheidung, neue Entscheidungen zur Abschreibung von Immobilien sowie Änderungen, auf die sich Arbeitgeber zum Jahreswechsel vorbereiten sollten.

Energiepreispauschale: Bundesfinanzhof bestätigt Besteuerung

Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro durfte als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden. Der Bundesfinanzhof hat damit die bisherige steuerliche Behandlung bestätigt.

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer die Energiepreispauschale von seinem Arbeitgeber erhalten. Das Finanzamt berücksichtigte die Zahlung bei der Einkommensteuer als steuerpflichtige Einnahme. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer und stellte unter anderem die Verfassungsmäßigkeit der Regelung infrage.

Der Bundesfinanzhof bestätigte jedoch die Besteuerung. Die Einordnung der Energiepreispauschale als steuerpflichtige Einnahme sei nicht zu beanstanden.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Einsprüche von Arbeitnehmern, die wegen des Musterverfahrens bislang ruhten, dürften von den Finanzämtern nun voraussichtlich zurückgewiesen werden.

Anders sieht es bei Rentnern aus: Für die Besteuerung ihrer Energiepreispauschale als sonstige Einkünfte ist noch ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Entsprechende Einspruchsverfahren können daher weiterhin ruhen.

Immobilienübertragung bei Scheidung kann Steuern auslösen

Besondere Aufmerksamkeit ist bei Immobilien im Rahmen einer Trennung oder Scheidung geboten. Die Übertragung eines Immobilienanteils auf den Ehepartner kann als entgeltlicher Vorgang und damit als privates Veräußerungsgeschäft gelten.

In einem vom Finanzgericht Münster behandelten Fall übertrug ein Ehegatte seine Miteigentumsanteile an Immobilien auf seine damalige Ehefrau. Im Gegenzug verzichteten die Ehepartner unter anderem auf weitergehende Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich und auf Unterhaltsansprüche.

Das Gericht wertete die Immobilienübertragung als Gegenleistung für diesen Verzicht und damit als entgeltlichen Vorgang.

Was sollten Immobilieneigentümer beachten?

Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft kann insbesondere dann entstehen, wenn zwischen Anschaffung und Übertragung nicht mehr als zehn Jahre liegen und keine Ausnahme – beispielsweise aufgrund einer begünstigten Eigennutzung – greift.

Bei dem Ehepartner, der die Immobilie übernimmt, kann zudem eine neue Zehnjahresfrist beginnen. Deshalb sollten die steuerlichen Folgen einer Immobilienübertragung möglichst vor Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung geprüft werden.

Kürzere Nutzungsdauer bei Immobilien: Höhere AfA durch Gutachten möglich

Für Vermieter und Immobilieninvestoren ist eine weitere Entscheidung interessant. Eine Grundstückseigentümerin hatte für eine vermietete Betriebshalle eine tatsächliche Nutzungsdauer von lediglich 18 Jahren angesetzt. Dadurch ergab sich eine höhere jährliche Absetzung für Abnutzung (AfA).

Das Finanzamt erkannte die verkürzte Nutzungsdauer zunächst nicht an. Das Finanzgericht München stellte jedoch klar, dass grundsätzlich unterschiedliche geeignete sachverständige Methoden zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer verwendet werden können.

Auch ein auf der Immobilienwertermittlungsverordnung basierendes Verkehrswertgutachten kann geeignet sein. Entscheidend ist, dass das Gutachten nachvollziehbar auf die individuellen Verhältnisse des jeweiligen Gebäudes eingeht.

Wann kann sich ein Gutachten lohnen?

Eine kürzere nachgewiesene Nutzungsdauer kann die jährliche AfA erhöhen und dadurch die steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung reduzieren.

Interessant kann eine Prüfung insbesondere bei älteren Gebäuden oder beim Erwerb von Bestandsimmobilien mit hohen Anschaffungskosten sein. Da die Finanzverwaltung entsprechende Gutachten kritisch prüft, sollte vor der Beauftragung geklärt werden, ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind.

Sonderabschreibung nach § 7b EStG: Auch wiederhergestellte Wohnung kann begünstigt sein

Nicht immer muss ein vollständig neues Gebäude entstehen, damit steuerlich eine neue Wohnung geschaffen wird.

Das Finanzgericht Düsseldorf beschäftigte sich mit zwei Doppelhaushälften, die über mehr als 20 Jahre zu einer einzigen Wohneinheit verbunden waren. Später wurden sie wieder getrennt und eine der Haushälften anschließend vermietet.

Nach Auffassung des Gerichts wurde durch die Trennung zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG konnte deshalb grundsätzlich in Betracht kommen. Entscheidend war unter anderem, dass der zusammengeführte Zustand bereits über einen langen Zeitraum bestanden hatte.

Voraussetzungen genau prüfen

Die Sonderabschreibung ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Dazu gehören unter anderem die gesetzlichen Förderzeiträume, bestimmte Baukostenobergrenzen und eine zehnjährige Vermietung der Wohnung.

Außerdem muss die Sonderabschreibung rechtzeitig geltend gemacht werden, solange die entsprechenden Steuerbescheide noch geändert werden können.

Pensionszusagen an Gesellschafter: Alter bleibt steuerlich entscheidend

Bei Pensionszusagen an Gesellschafter einer GmbH gelten weiterhin strenge steuerliche Anforderungen.

In einem aktuellen Fall waren die beiden Gesellschafter bei Erteilung ihrer Pensionszusagen bereits 62 beziehungsweise 63 Jahre alt. Das Finanzgericht Münster sah die Zusagen als gesellschaftlich veranlasst an.

Nach der bisherigen Rechtsprechung sind Pensionszusagen regelmäßig kritisch zu beurteilen, wenn der Gesellschafter bei Erteilung bereits über 60 Jahre alt ist. Auch eine gestiegene Lebenserwartung und die höhere gesetzliche Regelaltersgrenze änderten nach Auffassung des Gerichts daran nichts.

Bedeutung für GmbH-Gesellschafter

Unternehmen sollten Pensionszusagen sorgfältig steuerlich prüfen lassen. Wird eine Zusage als gesellschaftlich veranlasst beurteilt, kann die durch die Pensionsrückstellung entstandene Gewinnminderung steuerlich korrigiert werden.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Begünstigte bei Erteilung der Zusage bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat oder weniger als zehn Jahre bis zum geplanten Ruhestand verbleiben.

Gewerbesteuer: Verlustvortrag kann beim Tod eines Mitunternehmers entfallen

Auch für Personengesellschaften enthält die aktuelle Rechtsprechung eine wichtige Entscheidung.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass beim Ausscheiden eines Mitunternehmers dessen Anteil am gewerbesteuerlichen Verlustvortrag grundsätzlich untergeht. Das gilt auch dann, wenn der Gesellschafter verstirbt und sein Anteil unentgeltlich auf seine Erben übergeht.

Der Rechtsnachfolger kann den entsprechenden Verlustanteil aufgrund der fehlenden Unternehmeridentität nicht einfach übernehmen.

Frühzeitig gestalten

Bei geplanten Anteilsübertragungen oder Nachfolgeregelungen sollte deshalb geprüft werden, ob vorhandene gewerbesteuerliche Verlustvorträge bestehen und welche Folgen eine Veränderung im Gesellschafterbestand für diese Verluste haben kann.

Unternehmensgründung: Steuernummer soll schneller vergeben werden

Wer ein Unternehmen gründet, benötigt die Steuernummer unter anderem für steuerliche Meldungen und weitere organisatorische Schritte.

In Thüringen soll die Vergabe bei Unternehmensgründungen künftig innerhalb von 15 Arbeitstagen erfolgen, sofern der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.

Auch bundesweit sollen die Verfahren beschleunigt werden. Ziel ist es, Steuernummern innerhalb von maximal vier Wochen zu erteilen. Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung kann elektronisch über ELSTER eingereicht werden.

Ab 2027: Entgeltunterlagen müssen elektronisch geführt werden

Für Arbeitgeber rückt zum Jahreswechsel eine wichtige Frist näher.

Die elektronische Führung von Entgeltunterlagen ist grundsätzlich bereits seit dem 1. Januar 2022 vorgeschrieben. Bislang konnten sich Arbeitgeber jedoch auf Antrag von dieser Pflicht befreien lassen und ihre Unterlagen weiterhin in Papierform führen.

Diese Übergangsregelung endet am 31. Dezember 2026. Ab dem 1. Januar 2027 müssen damit auch bisher befreite Arbeitgeber ihre Entgeltunterlagen elektronisch führen.

Was Arbeitgeber jetzt tun sollten

Unternehmen, die bislang noch mit Papierunterlagen arbeiten, sollten die verbleibende Zeit nutzen und ihre Prozesse überprüfen. Wichtig ist insbesondere, dass Entgeltunterlagen vollständig vorliegen, eindeutig den jeweiligen Beschäftigten zugeordnet und bei Betriebsprüfungen verfügbar sind.

Mit Schümann & Detje steuerlich gut vorbereitet

Die Daten aus Oktober zeigen erneut, wie stark aktuelle Rechtsprechung und gesetzliche Änderungen die steuerliche Praxis beeinflussen können. Besonders Immobilienbesitzer sollten die Entscheidungen zur Immobilienübertragung, zur verkürzten Nutzungsdauer und zur Sonderabschreibung im Blick behalten.

Für Arbeitgeber wiederum wird der Jahreswechsel wichtig: Spätestens ab dem 1. Januar 2027 müssen die Vorgaben zur elektronischen Führung der Entgeltunterlagen umgesetzt werden.

Das Team von Schümann & Detje unterstützt Sie gerne dabei, die Auswirkungen aktueller steuerlicher Entwicklungen auf Ihre persönliche oder unternehmerische Situation zu prüfen und notwendige Maßnahmen rechtzeitig umzusetzen.