Elektro-Dienstwagen werden für Unternehmen und Arbeitnehmer immer wichtiger. Gleichzeitig stellt sich in der Praxis häufig eine ganz einfache Frage:

Wer trägt eigentlich die Stromkosten, wenn der Dienstwagen zu Hause geladen wird?

Lädt ein Arbeitnehmer den betrieblichen Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen an seinem privaten Stromanschluss, können die entstandenen Kosten unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Seit 2026 stehen hierfür unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung.

Ladekosten zu Hause: Arbeitgeber kann Kosten übernehmen

Wird ein betrieblicher Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen zu Hause geladen, entstehen dem Arbeitnehmer zunächst private Stromkosten.

Da der Strom jedoch für das betriebliche Fahrzeug verwendet wird, kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen grundsätzlich erstatten.

Wichtig ist, dass nachvollziehbar ermittelt werden kann, welcher Stromverbrauch tatsächlich auf das Fahrzeug entfällt.

Dabei stehen grundsätzlich zwei Methoden zur Verfügung:

  • Erstattung der tatsächlichen Stromkosten
  • Erstattung anhand einer Strompreispauschale

Welche Variante sinnvoller ist, hängt von der individuellen Situation ab.

Variante 1: Tatsächliche Stromkosten erstatten

Eine Möglichkeit besteht darin, die tatsächlich entstandenen Stromkosten zu ermitteln.

Dafür muss zunächst festgestellt werden, wie viel Strom für das Laden des Dienstwagens verbraucht wurde.

Dies kann beispielsweise über einen separaten Zähler oder über die technische Erfassung der Wallbox erfolgen.

Dabei muss nicht zwingend ein besonders aufwendiges oder eichrechtskonformes Messsystem verwendet werden.

Wichtig ist vor allem, dass der Verbrauch nachvollziehbar dokumentiert werden kann.

Wie werden die tatsächlichen Stromkosten berechnet?

Für die Erstattung werden der gemessene Stromverbrauch und der individuelle Strompreis zugrunde gelegt.

Dabei können grundsätzlich sowohl verbrauchsabhängige Stromkosten als auch anteilige Grundkosten eine Rolle spielen.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer lädt seinen Dienstwagen im Monat mit 250 Kilowattstunden zu Hause.

Der maßgebliche Strompreis beträgt 32 Cent pro Kilowattstunde.

Die reinen Verbrauchskosten betragen damit:

250 kWh × 0,32 Euro = 80 Euro.

Dieser Betrag kann unter den entsprechenden Voraussetzungen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Tatsächlich geladene Kilowattstunden müssen nachgewiesen werden

Eine Hochrechnung auf Basis einzelner „repräsentativer Monate“ ist nicht vorgesehen.

Für die steuerfreie Erstattung müssen die tatsächlich für den Dienstwagen geladenen Kilowattstunden nachvollziehbar nachgewiesen werden.

Der Nachweis kann beispielsweise über einen separaten Stromzähler oder über die technische Verbrauchserfassung der Wallbox erfolgen.

Entscheidend ist, dass der dem Dienstwagen zuzurechnende Ladeverbrauch vollständig und nachvollziehbar dokumentiert wird.

Variante 2: Strompreispauschale nutzen

Alternativ kann die Erstattung über eine Strompreispauschale erfolgen.

Dadurch lässt sich der Verwaltungsaufwand reduzieren.

Für das Kalenderjahr 2026 beträgt die Strompreispauschale 34 Cent je Kilowattstunde.

Der tatsächlich für den Dienstwagen geladene Strom muss weiterhin nachvollziehbar ermittelt und nachgewiesen werden. Dieser Verbrauch wird anschließend mit der Strompreispauschale von 0,34 Euro je Kilowattstunde multipliziert.

Gerade für Unternehmen mit mehreren Elektro-Dienstwagen kann diese Methode organisatorisch einfacher sein.

Was gilt bei einer privaten Photovoltaikanlage?

Viele Arbeitnehmer laden ihren Dienstwagen inzwischen mit Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage.

Auch in diesem Fall kann eine Erstattung möglich sein.

Bei selbst erzeugtem Strom aus einer privaten Photovoltaikanlage kann für die Kostenerstattung grundsätzlich auf den maßgeblichen Haushaltstarif oder auf die Strompreispauschale abgestellt werden.

Das kann die Abrechnung deutlich vereinfachen, weil für den selbst erzeugten PV-Strom nicht zwingend individuelle Gestehungskosten ermittelt werden müssen.

Dynamische Stromtarife sind ebenfalls möglich

Immer mehr Haushalte nutzen dynamische Stromtarife, bei denen der Strompreis im Tagesverlauf schwankt.

Auch bei dynamischen Stromtarifen ist eine praktikable Ermittlung der Stromkosten möglich.

Statt jede einzelne Ladung mit dem jeweils geltenden Strompreis abzurechnen, kann bei dynamischen Tarifen ein monatlicher Durchschnittspreis zugrunde gelegt werden.

Voraussetzung bleibt, dass die tatsächlich geladenen Kilowattstunden nachvollziehbar nachgewiesen werden.

Einheitliche Methode für das Kalenderjahr

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten beachten, dass die gewählte Abrechnungsmethode grundsätzlich einheitlich angewendet werden sollte.

Ein ständiger Wechsel zwischen tatsächlichen Stromkosten und Strompreispauschale ist nicht möglich. Ein unterjähriger Wechsel ist ebenso nicht zulässig.

Unternehmen sollten deshalb zu Beginn eines Kalenderjahres prüfen, welche Methode für ihre Dienstwagenregelung am praktikabelsten ist.

Was gilt für die Wallbox?

Die Erstattung der laufenden Stromkosten ist steuerlich von der Überlassung, Bezuschussung oder Übereignung einer Wallbox zu trennen.

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine betriebliche Ladeeinrichtung zur privaten Nutzung, kann diese Überlassung unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei sein.

Bei Zuschüssen des Arbeitgebers zur Anschaffung oder Nutzung einer privaten Ladeeinrichtung sowie bei der Übereignung einer Wallbox kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Pauschalversteuerung mit 25 Prozent in Betracht kommen.

  • Unternehmen sollten deshalb insbesondere unterscheiden zwischen:
  • laufenden Stromkosten für das Laden
  • betrieblicher Überlassung einer Wallbox
  • Zuschüssen zur privaten Ladeeinrichtung
  • Übereignung einer Wallbox an den Arbeitnehmer

Eine saubere vertragliche Regelung und die Prüfung der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen sind hier empfehlenswert.

Dokumentation bleibt wichtig

Auch wenn die neuen Möglichkeiten die Abrechnung vereinfachen, sollten Unternehmen auf eine nachvollziehbare Dokumentation achten.

Sinnvoll sind beispielsweise:

  • Vereinbarung zur privaten Ladung des Dienstwagens
  • Nachweis der tatsächlich geladenen Kilowattstunden
  • Festlegung der verwendeten Abrechnungsmethode
  • Nachweis des zugrunde gelegten Strompreises bzw. der angewendeten Strompreispauschale
  • regelmäßige Prüfung der Werte

Gerade bei einer größeren Dienstwagenflotte können einheitliche interne Prozesse helfen, Fehler zu vermeiden.

Welche Variante ist besser?

Eine pauschale Antwort gibt es nicht.

Die Erstattung der tatsächlichen Kosten kann sinnvoll sein, wenn der individuelle Strompreis oberhalb der Pauschale liegt und sowohl der tatsächliche Ladeverbrauch als auch der anzusetzende Strompreis zuverlässig ermittelt werden können.

Die Strompreispauschale von 34 Cent je Kilowattstunde bietet für 2026 dagegen häufig Vorteile bei der Verwaltung.

Für Unternehmen mit mehreren Elektrofahrzeugen kann sie deshalb besonders attraktiv sein.

Entscheidend sind unter anderem:

  • Anzahl der Dienstwagen
  • vorhandene Wallbox-Technik
  • Stromtarif des Arbeitnehmers
  • Nutzung einer Photovoltaikanlage
  • interner Verwaltungsaufwand

Fazit: E-Dienstwagen zu Hause laden wird einfacher

Arbeitnehmer, die ihren betrieblichen Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen zu Hause laden, müssen die Stromkosten nicht zwingend selbst tragen.

Arbeitgeber können die entsprechenden Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei erstatten.

Mit der Wahl zwischen tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale von 34 Cent je Kilowattstunde bestehen 2026 unterschiedliche Möglichkeiten, die Abrechnung an die betriebliche Praxis anzupassen. Voraussetzung ist in beiden Fällen der Nachweis der tatsächlich geladenen Kilowattstunden.

Unternehmen sollten prüfen, welche Methode für ihre Dienstwagenregelung am besten geeignet ist und diese sauber dokumentieren. Das Team von Schümann & Detje unterstützt Sie gerne bei der steuerlichen Gestaltung von Elektro-Dienstwagen, Ladekosten und Arbeitgeberleistungen.

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