Die Digitalisierung im Gesundheitswesen schreitet voran – mit ihr das E-Rezept. Seit 2024 erkennt die Finanzverwaltung auch elektronische Rezepte steuerlich an. Doch wie funktioniert der Nachweis und welche Krankheitskosten lassen sich absetzen? In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie Ihre Gesundheitsausgaben korrekt und steueroptimiert geltend machen.

Was sind E-Rezepte?

Das E-Rezept ersetzt das klassische rosa Papierrezept. Es wird digital vom Arzt ausgestellt und in der Regel über eine App oder Ihre Krankenkassenkarte eingelöst. Der Vorteil: einfache Verwaltung, schnelle Einlösung – aber bislang gab es steuerrechtlich Unsicherheiten bei der Absetzbarkeit.

Steuerliche Neuerung ab 2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mitgeteilt:

Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 sind auch E-Rezepte bei verschreibungspflichtigen Medikamenten steuerlich abziehbar – als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG.

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

Damit das Finanzamt Ihre Ausgaben anerkennt, ist ein Nachweis über die Zwangsläufigkeit der Krankheitskosten erforderlich.

Gültige Nachweise sind:

  • Kassenbeleg der Apotheke
  • Rechnung einer Online-Apotheke
  • Kostenbeleg bei privat Versicherten

Inhalt der Nachweise:

  • Name der steuerpflichtigen Person (für 2024 ausnahmsweise nicht zwingend)
  • Art der Leistung (z. B. Medikamentenname)
  • Betrag bzw. Zuzahlung
  • Art des Rezepts (E-Rezept)

Sonderregelung für 2024: Die Nichtbeanstandung

Gute Nachrichten für Steuerzahler:
Für das Steuerjahr 2024 gilt eine Nichtbeanstandungsregelung. Das bedeutet:

Auch ohne Namensangabe auf dem Beleg wird der Nachweis akzeptiert.
Das erleichtert besonders den Einkauf in Apotheken, die noch keine personalisierten Kassenbelege erstellen.

Was gilt weiterhin?

  • Zwangsläufigkeit bleibt zentrale Voraussetzung.
  • Nicht alle Medikamente sind automatisch absetzbar – nur verschreibungspflichtige Medikamente mit ärztlicher Verordnung.
  • Die Kosten müssen selbst getragen worden sein und die zumutbare Belastung nach § 33 EStG überschreiten.

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Mit der neuen Regelung schafft der Gesetzgeber Rechtssicherheit und Vereinfachung. Steuerzahler profitieren von der modernen Technik, ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen.

Unsere Steuerkanzlei in Lüneburg steht Ihnen dabei zur Seite. Wir verstehen uns nicht nur als Ansprechpartner für Ihre Steuererklärung, sondern als strategische Partner, die gemeinsam mit Ihnen die besten Lösungen erarbeiten.

Tipp: Sammeln Sie Ihre Belege – digital oder analog – sorgfältig und reichen Sie sie mit Ihrer Steuererklärung für 2024 ein.

Wenn Sie Fragen zum E-Rezept oder zu anderen steuerlichen Themen haben, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Sprechen Sie uns an – gemeinsam entwickeln wir die beste Strategie für Ihre steuerlichen und wirtschaftlichen Belange.

Häufige Fragen zu „E-Rezepte und Krankheitskosten: So setzen Sie Ihre Ausgaben richtig von der Steuer ab"

Wie setze ich E-Rezepte steuerlich richtig ab?

E-Rezepte können Sie ab 2024 als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung absetzen. Sie benötigen als Nachweis den Kassenbeleg der Apotheke.

Wann ist eine PV-Anlage steuerfrei?

Eine Photovoltaikanlage ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer und Umsatzsteuer befreit. Dies gilt meist für Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern.

Wann fällt ein Verspätungszuschlag bei der Einkommensteuer an?

Geben Sie Ihre Steuererklärung nicht fristgerecht ab, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer festsetzen. Dieser beträgt mindestens 25 Euro pro verspätetem Monat.

Muss ich Einkünfte aus Untervermietung versteuern?

Ja, Einnahmen aus der Untervermietung müssen Sie in Ihrer Steuererklärung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angeben. Es gibt jedoch eine Freigrenze von 520 Euro im Jahr.

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Wenn Sie Fragen zu Krankheitskosten, einer PV-Anlage oder allgemeinen Steuerthemen haben, hilft Ihnen ein qualifizierter Steuerberater in Lüneburg gerne weiter. Wir beraten Sie umfassend und individuell.