Die neue Grundsteuer beschäftigt weiterhin viele Immobilieneigentümer. Besonders in den Bundesländern, die das sogenannte Bundesmodell anwenden, gibt es nach wie vor Unsicherheit. Viele Eigentümer haben gegen ihre Bescheide Einspruch eingelegt oder fragen sich, ob bereits laufende Einspruchsverfahren weiterverfolgt werden sollten.
Was passiert mit laufenden Einsprüchen zur Grundsteuer? Und worauf sollten Eigentümer jetzt besonders achten?
Die neue Grundsteuer bleibt umstritten
Die Grundsteuer wurde in Deutschland neu geregelt. Je nach Bundesland gelten unterschiedliche Berechnungsmodelle. In den Ländern mit Bundesmodell läuft die Berechnung vereinfacht in mehreren Schritten ab.
Zunächst stellt das Finanzamt den Grundsteuerwert fest. Daraus wird mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag berechnet. Anschließend wendet die jeweilige Gemeinde ihren Hebesatz an. Erst daraus ergibt sich die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer.
Nicht jedes Bundesland nutzt das Bundesmodell. Ausgenommen sind insbesondere Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Hamburg und Hessen, die eigene Modelle anwenden.
Bundesfinanzhof hält Bewertungsregeln zunächst für verfassungsgemäß
Der Bundesfinanzhof hat die neuen Bewertungsregeln in mehreren Entscheidungen zunächst für verfassungsgemäß gehalten. Damit ist die Diskussion jedoch nicht abgeschlossen.
Inzwischen sind Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Für Eigentümer stellt sich deshalb die Frage, wie mit laufenden Einsprüchen umzugehen ist und ob es sinnvoll sein kann, das eigene Verfahren offen zu halten.
Laufender Einspruch: Ruhen des Verfahrens prüfen
Wer bereits Einspruch eingelegt hat und dessen Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, sollte prüfen lassen, ob auf die anhängigen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht hingewiesen werden sollte.
In bestimmten Fällen kann beantragt werden, das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhen zu lassen. Dadurch wird der Einspruch nicht abschließend entschieden, solange die verfassungsrechtliche Klärung noch aussteht.
Das kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der Einspruch auf grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Bewertungsmodell gestützt wird.
Wichtig: Der richtige Bescheid ist entscheidend
Ein häufiger Fehler besteht darin, erst gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde vorzugehen. Wer die Bewertung des Grundstücks angreifen möchte, muss jedoch in der Regel früher ansetzen.
Relevant sind insbesondere:
- der Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts
- der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts
Der Grundsteuerbescheid der Gemeinde baut auf diesen Grundlagenbescheiden auf. Fehler bei der Grundstücksbewertung müssen daher grundsätzlich gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden.
Wer nur den späteren Grundsteuerbescheid der Gemeinde angreift, kann mit Einwendungen gegen den Grundsteuerwert oft zu spät kommen.
Einspruch bedeutet nicht automatisch Zahlungsaufschub
Viele Eigentümer gehen davon aus, dass bei einem Einspruch zunächst keine Grundsteuer gezahlt werden muss. Das ist jedoch nicht richtig.
Ein laufender oder ruhender Einspruch bedeutet grundsätzlich nicht, dass die festgesetzte Grundsteuer vorerst nicht fällig ist. Die Steuer muss in der Regel weiterhin gezahlt werden. Das Einspruchsverfahren betrifft die rechtliche Überprüfung, ändert aber nicht automatisch die Zahlungspflicht.
Eigentümer sollten daher Zahlungsfristen weiterhin beachten, um Säumniszuschläge oder Mahnungen zu vermeiden.
Auch individuelle Fehler können wichtig sein
Unabhängig von der verfassungsrechtlichen Diskussion lohnt sich ein genauer Blick auf die eigenen Bescheide. Denn selbst wenn die Verfassungsbeschwerden später keinen Erfolg haben sollten, können Fehler im Einzelfall zu einer zu hohen Grundsteuer führen.
Häufige Fehler betreffen zum Beispiel:
- falsche Wohnfläche
- falsche Grundstücksfläche
- unzutreffende Grundstücksart
- fehlerhafte Bodenrichtwerte
- falsche Angaben zur Nutzung
- fehlerhafte Zuordnung von Gebäudeteilen
Solche Punkte sollten sorgfältig geprüft werden. Denn individuelle Fehler können unabhängig von der Grundsatzfrage korrigiert werden, wenn die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was Eigentümer jetzt tun sollten
Eigentümer mit laufenden Einsprüchen sollten zunächst klären, ob das Verfahren noch offen ist. Anschließend sollte geprüft werden, ob die Begründung ergänzt werden sollte – etwa mit einem Hinweis auf die anhängigen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht.
Außerdem ist es sinnvoll, die eigenen Bescheide nochmals auf sachliche Fehler zu prüfen. Gerade bei Flächenangaben, Grundstücksart und Bodenrichtwerten können kleine Abweichungen steuerliche Auswirkungen haben.
Wer noch keinen Einspruch eingelegt hat, sollte die jeweiligen Fristen und Bescheide genau beachten. Eine nachträgliche Korrektur ist nicht in jedem Fall möglich.
Fazit: Grundsteuer-Bescheide nicht einfach abheften
Die neue Grundsteuer bleibt ein wichtiges Thema für Immobilieneigentümer. Laufende Einsprüche sollten nicht unbeachtet bleiben, sondern aktiv geprüft werden. Besonders relevant ist, ob das Verfahren noch offen ist, ob ein Ruhen des Verfahrens sinnvoll sein kann und ob die Bescheide individuelle Fehler enthalten.
Auch wenn ein Einspruch die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht aufhebt, kann eine fachliche Prüfung helfen, steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Mit Schümann & Detje auf der sicheren Seite
Bei der Grundsteuer kommt es auf die Details an. Entscheidend ist nicht nur die grundsätzliche verfassungsrechtliche Diskussion, sondern auch die korrekte Prüfung der eigenen Bescheide.
Schümann & Detje unterstützt Eigentümer dabei, Grundsteuerbescheide richtig einzuordnen, laufende Einsprüche zu prüfen und mögliche Fehler rechtzeitig zu erkennen.