Die steuerlichen Entwicklungen im Juli 2026 zeigen erneut, wie wichtig aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen für Unternehmen, Selbstständige, Immobilienbesitzer und Privatpersonen sind. In der aktuellen Monatsinformation stehen unter anderem zinslose Kaufpreisraten beim privaten Immobilienverkauf, die doppelte Haushaltsführung mit Wohnmobil, neue digitale Nachweispflichten im Vorsteuer-Vergütungsverfahren sowie steuerliche Fragen rund um Immobilien, Schenkungsteuer und E-Auto-Förderung im Fokus. Die Struktur orientiert sich an der bisherigen Monatsinformation Juni 2026 von Schümann & Detje.
Für Steuerpflichtige ergeben sich daraus wichtige Hinweise für die Praxis. Schümann & Detje gibt einen Überblick über zentrale Themen der aktuellen Monatsinformation.
Zinslose Kaufpreisraten beim Immobilienverkauf: Keine steuerpflichtigen Kapitalerträge
Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung zinslos gestundeter Kaufpreisraten bei privaten Immobilienverkäufen geändert.
Im entschiedenen Fall verkaufte ein Ehepaar ein Grundstück an die eigene Tochter. Der Kaufpreis sollte in monatlichen Raten gezahlt werden. Eine Verzinsung war ausdrücklich nicht vereinbart. Das Finanzamt teilte die Raten dennoch rechnerisch in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil auf und behandelte den angenommenen Zinsanteil als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Sind die vertraglichen Vereinbarungen eindeutig und entfällt jede Rate vollständig auf den Kaufpreis, entstehen durch die zinslose Ratenzahlung keine steuerpflichtigen Kapitalerträge.
Was bedeutet das für private Immobilienverkäufe?
Bei Verkäufen im Privatvermögen kann die Vertragsgestaltung entscheidend sein. Wird ausdrücklich vereinbart, dass die Raten vollständig auf den Kaufpreis entfallen und keine Verzinsung geschuldet ist, darf nicht automatisch ein steuerpflichtiger Zinsanteil unterstellt werden.
Gerade bei Immobilienübertragungen innerhalb der Familie sollte die Gestaltung sauber dokumentiert und steuerlich geprüft werden.
Wohnmobil als Zweitunterkunft: Keine doppelte Haushaltsführung bei regelmäßigen Heimfahrten
Ein Wohnmobil kann grundsätzlich als Unterkunft am Beschäftigungsort geeignet sein. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt wird.
Im entschiedenen Fall übernachtete ein Arbeitnehmer während der Arbeitswoche in seinem Wohnmobil am Arbeitsort. An den Wochenenden fuhr er mit demselben Wohnmobil regelmäßig zum Familienwohnsitz zurück. Die Kosten machte er als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnte dies ab. Entscheidend war, dass am Beschäftigungsort keine dauerhaft eingerichtete und ständig verfügbare Zweitunterkunft bestand. Durch die regelmäßigen Heimfahrten mit demselben Wohnmobil wurde die Unterkunft am Arbeitsort immer wieder aufgegeben.
Praxishinweis für Arbeitnehmer
Wer eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen möchte, benötigt eine dauerhaft bestehende Zweitunterkunft am Beschäftigungsort. Wird dieselbe Unterkunft regelmäßig für Heimfahrten genutzt und steht sie am Arbeitsort nicht dauerhaft zur Verfügung, kann der Werbungskostenabzug gefährdet sein.
Immobilienverkauf: Renovierungs- und Mietzahlungen des Verkäufers nicht immer Werbungskosten
Das Finanzgericht Bremen hat entschieden, dass Renovierungskosten und Mietzahlungen, zu denen sich Verkäufer im Rahmen eines Immobilienkaufvertrags verpflichten, nicht automatisch als nachträgliche Werbungskosten bei Vermietungseinkünften abziehbar sind.
Im konkreten Fall hatten Verkäufer ein vermietetes Objekt veräußert und sich im Kaufvertrag verpflichtet, die Wohnung zu entrümpeln, zu renovieren und bis zur Wiedervermietung Mietzahlungen an den Käufer zu leisten. Diese Aufwendungen wollten sie steuerlich als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend machen.
Das Gericht sah jedoch einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verkauf der Immobilie und nicht mit der früheren Vermietungstätigkeit.
Bedeutung für Vermieter und Immobilienverkäufer
Wer beim Verkauf einer Immobilie zusätzliche Verpflichtungen übernimmt, sollte vorab prüfen lassen, wie diese steuerlich einzuordnen sind. Nicht jede Ausgabe, die ursprünglich mit einer vermieteten Immobilie zusammenhängt, bleibt nach dem Verkauf automatisch als Werbungskosten abziehbar.
Nachträgliche Verluste aus Vermietung: Bestandskräftige Steuerbescheide können Grenzen setzen
Ein weiteres Urteil zeigt, wie wichtig die rechtzeitige Erklärung von Vermietungseinkünften ist. Steuerpflichtige hatten ein vermietetes Mehrfamilienhaus erworben, wegen Mängeln jedoch später zivilrechtlich gegen die Verkäuferin geklagt. Da sie mit einer Rückabwicklung rechneten, erklärten sie über mehrere Jahre keine Einkünfte aus diesem Objekt.
Erst später beantragten sie die nachträgliche Berücksichtigung negativer Vermietungseinkünfte. Das Finanzgericht Düsseldorf lehnte dies ab. Für ältere Jahre war bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Für weitere Jahre fehlte eine passende Änderungsvorschrift.
Was Steuerpflichtige daraus lernen können
Auch wenn zivilrechtliche Streitigkeiten laufen, sollten steuerliche Sachverhalte nicht einfach offengelassen werden. Werden Einkünfte oder Verluste nicht rechtzeitig erklärt, kann eine spätere Korrektur schwierig oder ausgeschlossen sein.
Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug bei Umbenennung des leistenden Unternehmens
Der Bundesfinanzhof wird klären, ob der Vorsteuerabzug allein deshalb versagt werden darf, weil ein Unternehmen während einer Umbenennung bereits den neuen Namen auf der Rechnung verwendet, obwohl zum Zeitpunkt der Leistung und Rechnungsstellung formal noch der alte Name gültig war.
Diese Frage ist für die Praxis relevant, weil Umfirmierungen, Rechtsformwechsel oder Namensänderungen regelmäßig vorkommen. Gerade bei Eingangsrechnungen kann es dabei zu Unsicherheiten kommen.
Empfehlung für Unternehmen
Unternehmen sollten bei Rechnungen während Umfirmierungen besonders sorgfältig prüfen, ob Leistungszeitpunkt, Rechnungsaussteller, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eindeutig zugeordnet werden können. Bei größeren Vorsteuerbeträgen empfiehlt sich eine frühzeitige steuerliche Prüfung.
Umsatzsteuer-Sonderprüfungen: 2025 Mehrergebnis von 1,69 Milliarden Euro
Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bleiben für die Finanzverwaltung ein wichtiges Instrument. Im Jahr 2025 führten sie zu einem Mehrergebnis von rund 1,69 Milliarden Euro. Insgesamt wurden mehr als 65.000 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt.
Das zeigt: Fehler in der Umsatzsteuer können für Unternehmen schnell teuer werden. Besonders betroffen sind häufig Vorsteuerabzug, Rechnungsanforderungen, innergemeinschaftliche Lieferungen, Reverse-Charge-Fälle oder steuerfreie Umsätze.
Praxishinweis für Unternehmen
Eine saubere Umsatzsteuer-Dokumentation ist unverzichtbar. Rechnungen, Nachweise, USt-IdNr.-Prüfungen und Buchungen sollten laufend kontrolliert werden. Wer erst im Rahmen einer Sonderprüfung reagiert, riskiert Nachzahlungen, Zinsen und zusätzlichen Aufwand.
Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Ab 2026 digitale Nachweise verpflichtend
Ab dem 01.01.2026 gelten im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer neue digitale Nachweispflichten.
Rechnungen und Einfuhrbelege müssen künftig grundsätzlich elektronisch eingereicht werden. Die Übermittlung erfolgt regelmäßig über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern. Für Rechnungen und Einfuhrbelege mit einem Gesamtbetrag von mehr als 250 Euro ist der digitale Nachweis grundsätzlich erforderlich.
Was Unternehmen beachten sollten
Nicht in der EU ansässige Unternehmer sollten ihre Prozesse frühzeitig anpassen. Wichtig sind insbesondere:
- digitale Aufbereitung der Rechnungen und Einfuhrbelege
- vollständige Einzelaufstellung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge
- Prüfung der Nachweise zur Unternehmereigenschaft
- rechtzeitige Antragstellung über das BZSt-Portal
Gerade bei internationalen Sachverhalten empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung, damit Vorsteuervergütungen nicht an formalen Anforderungen scheitern.
Schenkungsteuer: 5,5 Prozent Zinssatz für lebenslange Renten bestätigt
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der gesetzliche Zinssatz von 5,5 Prozent bei der schenkungsteuerlichen Bewertung lebenslanger Renten weiterhin anzuwenden ist.
Im Streitfall erhielt eine Frau ein Grundstück geschenkt und verpflichtete sich im Gegenzug zu lebenslangen monatlichen Zahlungen an den Schenker. Das Finanzamt bewertete diese Rentenverpflichtung nach den gesetzlichen Vorgaben mit dem Zinssatz von 5,5 Prozent. Die Steuerpflichtige hielt den Zinssatz wegen der damaligen Niedrigzinsphase für verfassungswidrig.
Der Bundesfinanzhof bestätigte jedoch die gesetzliche Bewertung. Der Zinssatz sei bei langfristigen lebenslänglichen Leistungen nicht offensichtlich realitätsfern.
Bedeutung für Schenkungen und vorweggenommene Erbfolge
Bei Immobilienübertragungen gegen Rentenleistungen kommt es nicht allein auf die zivilrechtliche Vereinbarung an. Für die steuerliche Bewertung gelten eigenständige gesetzliche Vorgaben. Wer Vermögen innerhalb der Familie übertragen möchte, sollte die steuerlichen Auswirkungen vorab berechnen lassen.
Schneller Gründen: Digitaler Kombiantrag für Gewerbeanmeldung und steuerliche Erfassung
Mit dem Projekt „Schneller Gründen“ soll die Unternehmensgründung in Deutschland digitaler und einfacher werden. In einer Pilotphase wird ein kombinierter digitaler Antrag getestet, der Gewerbeanmeldung und steuerliche Erfassung zusammenführt.
Ziel ist es, Gründungen perspektivisch bundesweit digital und deutlich schneller abzuwickeln. In der ersten Pilotphase nehmen unter anderem Aachen, Dresden, Düsseldorf, Fulda, Goslar, Mannheim, München und Nordfriesland teil.
Relevanz für Gründerinnen und Gründer
Für angehende Unternehmer kann ein medienbruchfreier digitaler Prozess künftig viel Zeit sparen. Dennoch bleiben steuerliche Grundsatzfragen wichtig: Rechtsform, Umsatzsteuer, Kleinunternehmerregelung, Buchführung, Gewinnermittlung und steuerliche Pflichten sollten von Anfang an sauber geklärt werden.
Steuerbescheide ändern: Neue Tatsachen nach § 173 AO
Ein Schwerpunkt der Monatsinformation betrifft die Änderung von Steuerbescheiden wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel.
Das Finanzamt kann Steuerbescheide ändern, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zu einer höheren oder niedrigeren Steuer führen. Dabei geht es nicht um neue Rechtsauffassungen, sondern um tatsächliche Umstände, die im ursprünglichen Verfahren nicht bekannt waren.
Für Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen gilt jedoch: Es darf kein grobes Verschulden daran vorliegen, dass die Tatsache erst später bekannt wurde.
Warum vollständige Steuererklärungen wichtig sind
Steuerpflichtige sollten relevante Sachverhalte frühzeitig und vollständig erklären. Wer steuerlich komplexe Tätigkeiten aufnimmt, sollte sich fachlich beraten lassen. Andernfalls kann das Finanzamt später ein grobes Verschulden annehmen und eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen ablehnen.
Neue E-Auto-Förderung: Welche Nachweise erforderlich sind
Für die neue E-Auto-Förderung können Privatpersonen mit Hauptwohnsitz in Deutschland antragsberechtigt sein, sofern das förderfähige Neufahrzeug auf sie zugelassen wurde.
Eine wichtige Voraussetzung ist das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen. Dieses darf 80.000 Euro nicht übersteigen. Für bis zu zwei Kinder erhöht sich die Grenze um jeweils 5.000 Euro pro Kind.
Als Nachweis sind die zwei aktuellsten Einkommensteuerbescheide der Personen vorzulegen, die zum Haushaltsjahreseinkommen beitragen. Die Bescheide dürfen höchstens drei Jahre alt sein. Entscheidend ist dabei das geprüfte Steuerjahr, nicht das Ausstellungsdatum.
Praxishinweis für Antragsteller
Wer eine E-Auto-Förderung beantragen möchte, sollte frühzeitig prüfen, ob die passenden Steuerbescheide vorliegen. Auch Nachweise zu Kindern können erforderlich sein, etwa über Steuerbescheide, Kindergeldbescheinigungen oder Meldebescheinigungen.
Luftverkehrsteuer wird ab 01.07.2026 gesenkt
Zum 01.07.2026 soll die Luftverkehrsteuer wieder auf das Niveau vor dem 01.05.2024 gesenkt werden. Die Bundesregierung möchte damit den Luftverkehrsstandort Deutschland stärken.
Die Senkung betrifft Kurz-, Mittel- und Langstrecken. Ob und in welchem Umfang die Entlastung an Fluggäste weitergegeben wird, entscheiden jedoch die jeweiligen Unternehmen.
Steuertermine im Juli und August 2026
Auch die aktuellen Steuer- und Sozialversicherungstermine sollten beachtet werden.
Im Juli 2026 sind insbesondere Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer zum 10.07.2026 fällig. Die Schonfrist bei Zahlung per Überweisung endet am 13.07.2026. Sozialversicherungsbeiträge sind am 29.07.2026 fällig.
Im August 2026 fallen unter anderem Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer zum 10.08.2026 an. Gewerbesteuer und Grundsteuer sind am 17.08.2026 fällig. Die Sozialversicherungsbeiträge werden am 27.08.2026 fällig.
Mit Schümann & Detje auf der sicheren Seite
Die Monatsinformation Juli 2026 zeigt erneut, wie vielfältig steuerliche Entwicklungen sein können – von Immobilienverkäufen und Vermietung über Umsatzsteuer und Schenkungsteuer bis hin zu Gründungsprozessen, E-Auto-Förderung und aktuellen Steuerterminen.
Viele Themen wirken auf den ersten Blick speziell, können in der Praxis jedoch erhebliche steuerliche Folgen haben. Wer Verträge sauber gestaltet, Nachweise vollständig dokumentiert und steuerliche Fristen im Blick behält, kann Risiken vermeiden und Gestaltungsspielräume besser nutzen.
Das Team von Schümann & Detje unterstützt Sie gerne bei allen Fragen rund um Ihre steuerlichen Pflichten, aktuelle Rechtsprechung und die praktische Umsetzung im Alltag.