Die steuerlichen Entwicklungen im Juni 2026 zeigen erneut, wie wichtig es ist, aktuelle Urteile und Verwaltungsinformationen im Blick zu behalten. Besonders relevant sind in dieser Ausgabe Entscheidungen zu Dienstreisen mit dem Privatwagen, zur Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, zur Grundsteuer sowie zur ordnungsgemäßen Kassenführung bei mobilen Handelsbetrieben.

Für Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Privatpersonen ergeben sich daraus wichtige Hinweise für die steuerliche Praxis. Schümann & Detje gibt einen Überblick über zentrale Themen der aktuellen Monatsinformation.

Dienstreisen mit Privatwagen statt Firmenwagen: Werbungskosten nicht immer abziehbar

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für Dienstreisen mit dem privaten Pkw nicht ohne Weiteres als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur Verfügung steht.

Im entschiedenen Fall nutzte ein Arbeitnehmer für mehrere Dienstreisen seinen Privatwagen, obwohl ihm ein Firmenwagen überlassen worden war. Die tatsächlichen Kosten seines Privatwagens machte er mit einem individuell berechneten Kilometersatz als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung.

Entscheidend war, dass dem Steuerpflichtigen bei Nutzung des Firmenwagens keine eigenen Fahrtkosten entstanden wären. Die Nutzung des Privatwagens wurde daher steuerlich nicht in der geltend gemachten Höhe anerkannt.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Wer einen Firmenwagen nutzen kann, sollte vor Dienstreisen genau prüfen, ob die Nutzung des privaten Pkw steuerlich sinnvoll und anerkennungsfähig ist. Ein höherer individueller Kilometersatz führt nicht automatisch zu einem Werbungskostenabzug.

Erste Betriebsstätte bei Selbstständigen: Fahrten zwischen Wohnung und Büro nur beschränkt abziehbar

Auch Selbstständige sollten die steuerliche Behandlung von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte beachten. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass ein dauerhaft genutztes Büro mit betrieblicher Struktur als erste Betriebsstätte gelten kann.

In diesem Fall sind Fahrten zwischen Wohnung und Büro nicht unbegrenzt als Betriebsausgaben abziehbar. Wird für ein betriebliches Fahrzeug kein Fahrtenbuch geführt, kann die private Nutzung pauschal über die 1-Prozent-Regelung erfasst werden. Zusätzlich können Kürzungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte relevant werden.

Praxishinweis für Selbstständige

Wer betriebliche Fahrzeuge nutzt, sollte prüfen, ob ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sinnvoll ist. Gerade bei regelmäßigen Fahrten ins eigene Büro kann die steuerliche Einordnung erhebliche Auswirkungen haben.

Mobiles Arbeiten aus dem Ausland: Steuerliche Folgen frühzeitig prüfen

Mobiles Arbeiten ist längst im Arbeitsalltag angekommen. Doch sobald Mitarbeitende über längere Zeit oder regelmäßig aus dem Ausland arbeiten, können steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen entstehen.

Grundsätzlich gilt: Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist mit seinem Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig. Bei Tätigkeiten im Ausland können jedoch Doppelbesteuerungsabkommen eine Rolle spielen. Je nach Dauer, Aufenthaltsort und Arbeitsmodell kann sich die Besteuerung verändern.

Auch für Arbeitgeber können Pflichten im Ausland entstehen. Unter Umständen muss dort Lohnsteuer abgeführt oder eine Anmeldung vorgenommen werden.

Empfehlung für Arbeitgeber und Beschäftigte

Homeoffice im Ausland sollte nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch steuerlich geplant werden. Unternehmen sollten klare Regelungen treffen, wer wann und wie lange mobil aus dem Ausland arbeiten darf.

Umsatzsteuer: Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der Nachweis der Steuerfreiheit regelmäßig ein wichtiges Thema. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Vertrauensschutz auch dann möglich sein kann, wenn keine Gelangensbestätigung vorliegt.

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmer ein Fahrzeug an eine Firma im EU-Ausland verkauft und die Lieferung als umsatzsteuerfrei behandelt. Später stellte sich heraus, dass die Voraussetzungen nicht wie angenommen vorlagen. Der Bundesfinanzhof stellte jedoch klar: Wenn der Unternehmer auf unrichtige Angaben des Abnehmers vertraut hat und diese auch bei ordentlicher Sorgfalt nicht erkennen konnte, kann die Steuerfreiheit dennoch erhalten bleiben.

Was Unternehmen beachten sollten

Trotz dieser Entscheidung bleibt eine sorgfältige Dokumentation entscheidend. Unternehmer sollten USt-IdNr., Handelsregisterauszüge, Transportnachweise und weitere Belege möglichst vollständig sichern.

Nachforderungszinsen auf Umsatzsteuer sind zulässig

Der Bundesfinanzhof hat außerdem entschieden, dass Nachforderungszinsen auf Umsatzsteuer nicht gegen Unionsrecht oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

Wird ein Vorsteuerabzug später korrigiert, kann es zu Steuernachforderungen und entsprechenden Zinsen kommen. Die Vollverzinsung soll einen Ausgleich zwischen Steuerpflichtigen schaffen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten steuerlich belastet werden.

Bedeutung für die Praxis

Unternehmen sollten Umsatzsteuervorgänge sorgfältig prüfen und bei Unsicherheiten frühzeitig steuerliche Beratung einholen. Fehler beim Vorsteuerabzug können nicht nur zu Steuernachzahlungen, sondern auch zu Zinsbelastungen führen.

Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei Eventunternehmen

Für Unternehmen aus der Veranstaltungs-, Konferenz- und Reisebranche ist eine Entscheidung zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Hotelzimmermieten relevant.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass auch gemietete Wirtschaftsgüter fiktives Anlagevermögen sein können, wenn sie nach dem Geschäftskonzept regelmäßig und planmäßig für den Betrieb benötigt werden. Das kann auch für Hotelzimmer gelten, die nur kurzfristig angemietet und an Kunden weiterberechnet werden.

Wer ist betroffen?

Besonders betroffen sind Eventunternehmen, Reiseveranstalter und Firmen, die regelmäßig Unterkünfte für Mitarbeitende oder Kunden anmieten. Ob eine Hinzurechnung vorzunehmen ist, hängt vom konkreten Geschäftsmodell ab.

Vereine: Finanzämter prüfen Steuerbegünstigung

Viele gemeinnützige Vereine erhalten in regelmäßigen Abständen Schreiben vom Finanzamt. Hintergrund ist die Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung weiterhin erfüllt sind.

In der Regel müssen Vereine dafür eine Körperschaftsteuererklärung, die Anlage Gem sowie Kassenberichte und Tätigkeitsberichte einreichen. Für steuerlich nicht beratene Vereine kann die Abgabefrist bis zum 31.07.2026 relevant sein.

Vereinfachte Überprüfung möglich

Bei geringen Einnahmen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine vereinfachte Prüfung erfolgen. Dennoch müssen die erforderlichen Formulare vollständig und fristgerecht eingereicht werden.

Grundsteuer: Was passiert mit laufenden Einsprüchen?

Die neue Grundsteuer bleibt in den Bundesländern mit Bundesmodell umstritten. Zwar hat der Bundesfinanzhof die Bewertungsregeln zunächst für verfassungsgemäß gehalten, beim Bundesverfassungsgericht sind jedoch Verfassungsbeschwerden anhängig.

Für Eigentümer stellt sich daher die Frage, was mit bereits eingelegten Einsprüchen passiert. Ist ein Einspruch noch offen, kann es sinnvoll sein, auf die laufenden Verfahren beim Bundesverfassungsgericht hinzuweisen und das Ruhen des Einspruchsverfahrens zu beantragen.

Wichtig ist dabei: Ein ruhender Einspruch bedeutet nicht, dass die Grundsteuer vorerst nicht gezahlt werden muss. Die festgesetzte Steuer bleibt grundsätzlich fällig.

Fehler im Einzelfall prüfen

Unabhängig von der Verfassungsfrage lohnt sich eine genaue Prüfung der Bescheide. Häufige Fehler betreffen Wohnflächen, Grundstücksflächen, Grundstücksarten oder Bodenrichtwerte.

Fake-Zahlungsaufforderungen zu Jahresabschlüssen: Vorsicht vor Betrug

Unternehmen sollten bei Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit Jahresabschlüssen besonders aufmerksam sein. Betrüger nutzen häufig Behördennamen, Fristen und Bußgeldandrohungen, um Druck aufzubauen.

Kapitalgesellschaften wie GmbHs und bestimmte Personenhandelsgesellschaften müssen ihre Rechnungslegungsunterlagen offenlegen oder hinterlegen. Zuständig ist das Bundesamt für Justiz. Gerade dieses Halbwissen nutzen Betrüger aus, um gefälschte Zahlungsaufforderungen zu versenden.

Was tun bei verdächtigen Schreiben?

Unternehmen sollten keine Links anklicken, keine Anhänge öffnen und keine Zahlungen an unbekannte Bankverbindungen leisten. Im Zweifel sollte die Zahlungsaufforderung fachlich geprüft werden.

Kassenführung bei mobilen Handelsbetrieben: Keine Erleichterung ohne feste Betriebsstätte

Mobile Handelsbetriebe, insbesondere mit Bargeschäften, unterliegen hohen Anforderungen an die Kassenführung. Auch wenn keine feste Betriebsstätte besteht, müssen Einnahmen und Ausgaben vollständig, nachvollziehbar und zeitnah aufgezeichnet werden.

Typische Mängel wie fehlende Einzelaufzeichnungen, unvollständige Kassenberichte oder nachträgliche Erfassungen können dazu führen, dass die Buchführung verworfen wird. In solchen Fällen darf die Finanzverwaltung Umsätze schätzen.

Praxishinweis für mobile Händler

Gerade bei Bargeschäften ist eine saubere Dokumentation unverzichtbar. Wer Wareneinkäufe und Bareinnahmen nicht zeitgerecht und vollständig erfasst, riskiert steuerliche Hinzuschätzungen.

Mit Schümann & Detje auf der sicheren Seite

Die Monatsinformation Juni 2026 zeigt erneut, wie vielfältig steuerliche Entwicklungen sein können – von Dienstreisen und Umsatzsteuer über Grundsteuer und Vereinsbesteuerung bis hin zu Kassenführung und Betrugsprävention.

Viele Themen wirken auf den ersten Blick speziell, können in der Praxis jedoch erhebliche steuerliche Folgen haben. Wer rechtzeitig prüft, dokumentiert und bei Unsicherheiten fachlichen Rat einholt, kann Risiken vermeiden und Gestaltungsspielräume besser nutzen.

Das Team von Schümann & Detje unterstützt Sie gerne bei allen Fragen rund um Ihre steuerlichen Pflichten, aktuelle Rechtsprechung und die praktische Umsetzung im Alltag.